Antragsteller/Bauherr: Heinrich Katrin und Carsten; hier: Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 328/1 der Gemarkung Gosseltshausen, Hubensteinerstraße 2


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 14.01.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14.01.2020 ö beschliessend 6

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück Fl.Nr. 328/1 der Gemarkung Gosseltshausen befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 83 für das Gebiet „Wiesenäcker II“ und widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes in folgenden Punkten gemäß Antragsteller/Bauherr:

  1. Der Bebauungsplan setzt als zulässige Bebauung für das Baugrundstück die Bauweise I + D fest. Das Dachgeschoss soll jedoch als Vollgeschoss ausgeführt werden.
  2. Der Bebauungsplan setzt Baugrenzen fest. Diese werden im Norden durch den Dachvorsprung als untergeordnetes Bauteil geringfügig überschritten.
  3. Der Bebauungsplan setzt fest, dass nur rechteckige Baukörper ohne besondere Vor- und Rücksprünge zulässig sind. Dies kann auf Grund der Ausführung des Gebäudes als Zwerchhaus in Richtung Garten nicht eingehalten werden. Das Zwerchhaus wird durch die Terr assenüberdachung gebunden.
  4. Der Bebauungsplan setzt eine maximale Wandhöhe von 3,75 Metern fest. Um die Bäder sowie die Raumaufteilung im Dachgeschoss umzusetzen ist das Bauvorhaben unter Einhaltung der GFZ mit einer Wandhöhe von 4,41 Metern geplant.
  5. Der Bebauungsplan lässt Kniestöcke mit einer Höhe von maximalen Höhe von 40 cm zu. Geplant sind Kniestöcke mit 104 cm bis Unterkannte Fußpfette bzw. 120 cm bis Oberkante Fußpfette um die Bäder sowie die Raumaufteilung im Dachgeschoss umzusetzen.
  6. Der Bebauungsplan setzt eine Dachneigung von 40 bis 46 Grad fest. Um die Terrassenüberdachung mit der gleichen Dachneigung wie das Hauptdach auszuführen und ausreichend Höhe sicherzustellen soll das Bauvorhaben mit einer Dachneigung von 25 Grad ausgeführt werden.
  7. Der Bebauungsplan setzt fest das Dachgauben auf maximal einer Breite von einem Drittel der Hauslänge zulässig sind, dies ergibt bei einer Hauslänge von 11,70 Metern eine Breite von 3,90 Metern, geplant sind 4,40 Meter auf Grund der Ausrichtung des Zwerchhauses in Richtung Garten.
  8. Der Bebauungsplan setzt fest, dass als Dacheindeckung ziegelrote bis rotbraune Ziegel zulässig sind. Geplant sind aus optischen Gründen schiefergraue Dachziegel.

Beschluss

Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) von diesen Punkten kann erteilt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Die Befreiungen beziehen sich nur auf das Grundstück Fl.Nr. 328/1 der Gemarkung Gosseltshausen.

Sollten für das Vorhaben weitere Befreiungen von den Festsetzungen der vorgenannten Bebauungspläne von Nöten sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Sollte eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Die Erteilung der Befreiung zieht keine automatische Änderung des Bebauungsplanes nach sich.

Der Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 328/1 der Gemarkung Gosseltshausen, Hubensteinerstraße 2, wird befürwortet.

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß geltender gemeindlicher Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Der Situierung des dritten Stellplatzes im Stauraum der Doppelgarage wird auf Grund der ausreichenden örtlichen Begebenheiten nicht zugestimmt, hier hat eine entsprechende Umplanung zu erfolgen. Anderenfalls ist über das gemeindliche Einvernehmen nochmals erneut und gesondert durch den Bau- und Umweltausschuss zu entscheiden.


Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die erforderlichen Fachstellen zu beteiligen. Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden.

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken.

Der Bau- und Umweltbeschluss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.02.2020 07:25 Uhr