Antragsteller/Bauherr: DFMG Deutsche Funkturm GmbH Produktion Süd; hier: Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines 25,13-Meter-Schleuderbetonmastes, rund, konisch, mit zwei Plattformen sowie Outdoortechnik auf Betonbodenplatte auf dem Grundstück Fl.Nr. 1305/1 der Gemarkung Eschelbach, In der Flur Bratzhof


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 18.02.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 18.02.2020 ö beschliessend 9

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück Fl.Nr. 1305/1 der Gemarkung Eschelbach liegt im baulichen Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB).

Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und es sich um ein sogenanntes privilegiertes Vorhaben handelt.

Die Sendeanlage soll der Versorgung der BAB A93 mit mobilen Daten und Sprachdiensten der Telekom dienen (dies umfasst die Nachrüstung von 5G-Technik). Nach Prüfung durch die Bauverwaltung ist die nächste Bebauung vom Baugrundstück gemessen ca. 365 Meter (Bratzmühle) bzw. ca. 255 Meter Luftlinie (Gewerbegebiet Bruckbach, dazwischen BAB A9) entfernt. Jede Sendeanlage bedarf einer Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur gemäß der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchV). Die Ma rktgemeinde ist nicht Vollzugs- oder Genehmigungsbehörde der BImSchV. Der Marktgemeinde kommt im Rahmen des Mobilfunkpaktes grundsätzlich kein Ablehnungsrecht bei Mobilfunkstandorten zu.

Beschluss

Der Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines 25,13-Meter-Schleuderbetonmastes, rund, konisch, mit zwei Plattformen sowie Outdoortechnik auf Betonbodenplatte auf dem Grundstück Fl.Nr. 1305/1 der Gemarkung Eschelbach, In der Flur Bratzhof, wird befürwortet.

Die Erschließung erfolgt über die öffentlichen Verkehrsflächen der Straße von Eschelbach nach Waal (auch Waaler Straße) über die Flurstücke Fl.Nr. 1306 und 1319 der Gemarkung Eschelbach. In erschließungsrechtlicher Hinsicht wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt, sofern der Bauwerber folgende Maßnahmen vor Bauausführung durchführt:

  • Beweissicherung der asphaltierten Straßen-/Wegeflächen „Straße von Waal nach Eschelbach“ auf den vorgenannten Flurstücken zum Baugrundstück sowie der geschotterten Feld- und Waldwege mit Aushändigung der Unterlagen zur Gestattung vor Beginn der Baumaßnahme
  • Nach Beendigung der Baumaßnahme festgestellte Schäden werden auf Kosten des Bauherrn in Abstimmung mit dem Markt Wolnzach behoben. Bei nicht ausgebauten Feldwegen muss der Urzustand vor Beginn der Baumaßnahme wiederhergestellt werden (z.B. Wiederherstellung der Schotterwege ausschließlich mit Mineralschotter).
  • Die Baumaßnahme der Sendeanlage ist vom Bauwerber mit den Baumaßnahmen der Bundesautobahndirektion an der BAB A9 abzustimmen. Der Markt Wolnzach ist hiervon schriftlich zu unterrichten und in allen Fragen, die Straßen- und Wegeflächen der Marktgemeinde betreffen vom Bauwerber oder der Genehmigungsbehörde zu beteiligen.
  • Sämtliche Zufahrtswege zum Baugrundstück sind bei Benutzung durch den Bauwerber bzw. dessen beauftragte Unternehmen zu jeder Zeit freizuhalten und dürfen nicht blockiert werden.

Die erforderlichen Unterlagen der notwendigen Gestattung zur Benutzung von öffentlichem Straßengrund (Lageplan mit Darstellung der benötigten Verkehrsflächen sowie Abstimmung bezüglich des Verlaufes der Kabeltrasse der Bayernwerke für die Sendeanlage) sind dem Markt Wolnzach vor Erteilung der Baugenehmigung vom Bauwerber zu übergeben. Gegebenenfalls notwendige Dienstbarkeiten zugunsten des Freistaates Bayern sind gegenüber dem Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm beizubringen.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die zuständigen Fachstellen zu beteiligen sowie die Voraussetzung einer Privilegierung zu prüfen.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden.

Insbesondere wird das Landratsamt nochmals angehalten, alle immissionsschutzrechtlichen Aspekte des Vorhabens gründlich zu überprüfen. Der Marktgemeinde ist die Stellungnahme der Fachstelle Immissionsschutz zuzuleiten.

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken.

Der Bau- und Umweltausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Marktgemeinderat Schäch verlässt vor Aufruf des nächsten Tagesordnungspunktes den Sitzungssaal.

Datenstand vom 27.05.2020 14:33 Uhr