Antragsteller/Bauherr: Heilmeier Josef; hier: Antrag auf Bauvorbescheid zum Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 2208 der Gemarkung Niederlauterbach, Stadelhof 1 1/2


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 30.06.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 30.06.2020 ö beschliessend 7

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück Fl.Nr. 2208 der Gemarkung Niederlauterbach liegt im baulichen Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB).

Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und es sich um ein sogenanntes privilegiertes Vorhaben handelt.
Nach Auskunft des Bauherrn handelt es sich bei dem beabsichtigten Neubau um einen Ersatzbau eines bestehenden Wohngebäudes. Gemäß § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB ist bestimmt, das die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter den Voraussetzungen möglich ist, dass a.) das vorhandene Gebäude zulässigerweise errichtet worden ist, b.) das vorhandene Gebäude Missstände oder Mängel aufweist, c.) das vorhandene Gebäude seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt wird und d.) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird.

Beschluss

Der Antrag auf Bauvorbescheid zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 2208 der Gemarkung Niederlauterbach, Stadelhof 1 1/2, wird befürwortet.

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß geltender gemeindlicher Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die Voraussetzungen einer Privilegierung zu prüfen bzw. die Erfüllung der Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB zu prüfen sowie die zuständigen Fachstellen zu beteiligen.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. Sollte das Landratsamt zur Ansicht kommen, dass hinsichtlich des Brandschutzes neue Pflichten auf die Marktgemeinde zukommen, so ist über das gemeindliche Einvernehmen in erschließungsrechtlicher Hinsicht erneut und gesondert zu entscheiden.

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken.

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag unter der Voraussetzung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB vollumfänglich erfüllt sind.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 07.07.2020 16:44 Uhr