Antragsteller/Bauherr: Schmidpeter Matthias; hier: Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung eines Gartenhauses mit Flachdach (optional mit begrünten Flachdach) auf dem Grundstück Fl.Nr. 1165/18 der Gemarkung Wolnzach, Beethovenstraße 9


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 30.06.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 30.06.2020 ö beschliessend 8

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich der rechtsverbindlichen Bebauungspläne Nr. 112 für das Gebiet „An der Mozartstraße“ und Nr. 112 für das Gebiet „An der Mozartstraße“, 1. Änderung und widerspricht den Festsetzungen der Bebauungspläne in folgenden Punkten gemäß Antragsteller/Bauherr:

  1. Der Bebauungsplan setzt fest, dass Garagen und Nebengebäude nur innerhalb der Baugrenzen oder gesondert ausgewiesener Flächen zulässig sind. Das Gartenhaus soll außerhalb der Baugrenzen errichtet werden.

Beschluss

Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) von diesen Punkten kann erteilt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Es liegen Bezugsfälle im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 112 „An der Mozartstraße“ vor.

Die Befreiung bezieht sich nur auf das Grundstück Fl.Nr. 1165/18 der Gemarkung Wolnzach.

Der Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung eines Gartenhauses mit Flachdach (optional mit begrünten Flachdach) auf dem Grundstück Fl.Nr. 1165/18 der Gemarkung Wolnzach, Beethovenstraße 9, wird befürwortet. Insbesondere wird die optionale Errichtung eines begrünten Flachdaches vom Bauausschuss begrüßt und dem Bauherren die Ausführung des selbigen anempfohlen.

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß gemeindlicher Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen.

Sollten weitere Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Sollte eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber ebenfalls gesondert und erneut entschieden. Die Erteilung einer Befreiung zieht nicht automatisch eine Änderung des Bebauungsplanes nach sich.

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken.

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 07.07.2020 16:44 Uhr