Antragsteller/Bauherr: Kramper Martin; hier: Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Gartenhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 496/3 der Gemarkung Geroldshausen, Josef-Schlicht-Straße 22a


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 30.06.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 30.06.2020 ö beschliessend 9

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Die zur Bebauung vorgesehene Teilfläche des Grundstückes Fl.Nr. 496/3 der Gemarkung Geroldshausen liegt im baulichen Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB).

Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und es sich um ein sogenanntes privilegiertes Vorhaben handelt.

Aus Sicht des Landratsamtes Pfaffenhofen a. d. Ilm handelt es sich bei der betreffenden Teilfläche des Grundstückes Fl.Nr. 496/3 der Gemarkung Geroldshausen, auf der das Gartenhaus errichtet werden soll, um eine bauakzessorische Fläche. Die Fläche ist dem baulichen Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB zuzuordnen, jedoch sind in der bauakzessorischen Fläche nach Einschätzung des Landratsamtes auf Grund bereits vorhandener Bezugsfälle in der Umgebungsbebauung Nebengebäude ohne Aufenthaltsräume zulässig, unzulässig wären z. B. Wohngebäude.

Beschluss

Der Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Gartenhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 496/3 der Gemarkung Geroldshausen, wird befürwortet.

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß geltender gemeindlicher Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die Voraussetzungen einer Privilegierung zu prüfen sowie die zuständigen Fachstellen zu beteiligen.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. Sollte das Landratsamt zur Ansicht kommen, dass hinsichtlich des Brandschutzes neue Pflichten auf die Marktgemeinde zukommen, so ist über das gemeindliche Einvernehmen in erschließungsrechtlicher Hinsicht erneut und gesondert zu entscheiden.

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken.

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 07.07.2020 16:44 Uhr