Antragsteller/Bauherr: Müller Valerie und Schuhwerk Ralph; hier: Antrag auf Bauvorbescheid zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Einliegerwohnung und Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1556 der Gemarkung Wolnzach, Josef-Aichbichler-Straße 12


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 30.06.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 30.06.2020 ö beschliessend 10

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 68 für das Gebiet „Am Fuchsberg“ und widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans in folgenden Punkten gemäß Antragsteller/Bauherr:

  1. Der Bebauungsplan setzt als zulässige Dachdeckung ziegelrote bis rotbraune Ziegel fest. Das Gebäude soll aus gestalterischen Gründen eine anthrazitfarbene Dachdeckung erhalten.
  2. Der Bebauungsplan setzt eine bergseitige Wandhöhe von 3,50 Metern fest. Das Gebäude soll aufgrund der Topographie mit einer Wandhöhe von 4,50 Metern ausgeführt werden.
  3. Der Bebauungsplan setzt fest, dass nur einzelne Satteldach- oder Schleppdachgauben mit einer maximalen Breite von 1,50 Metern zulässig sind. Die Schleppgaube des Gebäudes soll mit einer Breite von 4,00 Metern ausgeführt werden, um eine bessere Raumnutzung des Bades zu erzielen.

Beschluss

Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) von diesen Punkten kann erteilt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Es liegen Bezugsfälle im Geltungsbereich des Bebauungsplanes vor.

Die Befreiung bezieht sich nur auf das Grundstück Fl.Nr. 155 6 der Gemarkung Wolnzach.

Der Antrag auf Bauvorbescheid zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1556 der Gemarkung Wolnzach, Josef-Aichbichler-Straße 12, wird befürwortet.

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß gemeindlicher Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen.

Sollten weitere Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Sollte eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber ebenfalls gesondert und erneut entschieden. Die Erteilung einer Befreiung zieht nicht automatisch eine Änderung des Bebauungsplanes nach sich.

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken.

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 07.07.2020 16:44 Uhr