Antragsteller/Bauherr: Brummer Nikolaus; hier: Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau einer landwirtschaftlichen Lagerhalle für Hopfen auf dem Grundstück Fl.Nr. 1386 der Gemarkung Eschelbach, Beigelswinden 1


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 22.09.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 22.09.2020 ö beschliessend 2

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück Fl.Nr. 1386 der Gemarkung Eschelbach liegt im baulichen Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB).

Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und es sich um ein sogenanntes privilegiertes Vorhaben handelt.

Das Baugrundstück verfügt über keinen Kanalanschluss. Gemäß den Antragsunterlagen beabsichtigt der Bauherr auf Grund der Natur des Bauvorhabens keinen Einbau von Sanitäranlagen in die beantragte landwirtschaftliche Lagerhalle für Hopfen, sodass durch das Bauvorhaben mit keinem Anfall von Schmutzwasser zu rechnen ist.

Beschluss

Der Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau einer landwirtschaftlichen Lagerhalle für Hopfen auf dem Grundstück Fl.Nr. 1386 der Gemarkung Eschelbach, Beigelswinden 1, wird befürwortet.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die Voraussetzungen einer Privilegierung und die gesicherte Erschließung zu prüfen sowie die zuständigen Fachstellen zu beteiligen.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. Sollte das Landratsamt zur Ansicht kommen, dass hinsichtlich des Brandschutzes neue Pflichten auf die Marktgemeinde zukommen, so ist über das gemeindliche Einvernehmen in erschließungsrechtlicher Hinsicht erneut und gesondert zu entscheiden.

Die Regenwasserableitung darf nicht an das Kanalnetz des Marktes Wolnzach angeschlossen werden, die Versickerung hat auf dem Grundstück zu erfolgen; die Versickerungsfähigkeit ist vom Antragsteller dem Markt Wolnzach gegenüber nachzuweisen. Ansonsten wird die Erschließung als nicht gesichert betrachtet. Eine Schmutzwasserentwässerung ist gemäß Antragsunterlagen und auf Grund der Natur des Vorhabens nicht nötig. Ein Anschluss an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage der Marktgemeinde ist nicht möglich, da das Grundstück nicht an diese angeschlossen ist.

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken, sofern seitens des Landratsamtes die Erschließung als gesichert gesehen wird und die Privilegierung im Rahmen der Fachstellenbeteiligung bestätigt wird. Die entsprechenden Stellungnahmen sind der Marktgemeinde vorzulegen. Dem Markt Wolnzach entstehen auf Grund dieses Beschlusses keine Erschließungspflichten für das Grundstück Fl.Nr. 1386 der Gemarkung Eschelbach.

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag unter der Voraussetzung, dass seitens des Landratsamtes die Erschließung als gesichert betrachtet wird und die notwendige Privilegierung vorliegt.
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, gilt das gemeindliche Einvernehmens als nicht erteilt und es ist erneut und gesondert über den Antrag zu entscheiden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 24.09.2020 17:39 Uhr