Antragsteller/Bauherr: Roth Adolf; hier: Antrag auf Bauvorbescheid zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses E + D auf dem Grundstück Fl.Nr. 47/5 der Gemarkung Larsbach, Schulweberstraße 14c


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 22.09.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 22.09.2020 ö beschliessend 14

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück Fl.Nr. 47/5 der Gemarkung Larsbach befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 34 für das Gebiet „Ebenfeld“ und widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes in folgenden Punkten gemäß Antragsteller/Bauherr:

  1. Der Bebauungsplan setzt als Dachform ein Satteldach mit einer Dachneigung von 48 bis 52 Grad fest. Das Einfamilienwohnhaus soll in Anpassung an das bestehende benachbarte Wohngebäude ein Satteldach mit einer Dachneigung von 43 Grad erhalten.
  2. Der Bebauungsplan setzt fest, dass für den Gebäudetyp des zur Bebauung vorgesehenen Grundstückes eine Sockelhöhe von nicht über 0,5 Metern zulässig ist. Auf Grund der vor Ort bestehenden Geländeverhältnisse kann diese Sockelhöhe nichteingehalten werden.
  3. Der Bebauungsplan setzt für die Baugrundstücke eine Mindestgröße von 700 Quadratmetern fest. Das Baugrundstück würde durch Teilung des ehemaligen Gesamtgrundstückes gebildet und unterschreitet daher diese Mindestgröße. Eine der Umgebung angepasste Bebauung ist möglich. Die festgesetzte GRZ und GFZ werden jeweils eingehalten.
  4. Der Bebauungsplan definiert eine feste Firstrichtung für die Baukörper. Auf Grund der Anpassung der Firstrichtung des Einfamilienhauses an die Firstrichtung des bestehenden Wohngebäudes wird hiervon abgewichen.

Beschluss

Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) von diesem Punkt kann erteilt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Es liegen Bezugsfälle im Geltungsbereich des Bebauungsplanes vor.

Die Befreiung bezieht sich nur auf das Grundstück Fl.Nr. 47/5 der Gemarkung Larsbach.

Sollten für das Vorhaben weitere Befreiungen von den Festsetzungen des vorgenannten Bebauungsplanes von Nöten sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Sollte eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Die Erteilung der Befreiung zieht keine automatische Änderung des Bebauungsplanes nach sich.

Der Antrag auf Bauvorbescheid zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses E+D auf dem Grundstück Fl.Nr. 47/5 der Gemarkung Larsbach, Schulweberstraße 14c, wird befürwortet.

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß geltender gemeindlicher Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die erforderlichen Fachstellen zu beteiligen. Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden.

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken.

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 24.09.2020 17:39 Uhr