Antragsteller/Bauherr: Schrag Evelyn und Ludwig; hier: Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses als Ersatzbau auf dem Grundstück Fl.Nr. 389/3 der Gemarkung Haushausen, Siegertszell 8


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 24.11.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 24.11.2020 ö beschliessend 7

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück Fl.Nr. 389/3 der Gemarkung Haushausen liegt im baulichen Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB).

Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und es sich um ein sogenanntes privilegiertes Vorhaben handelt.

Das Grundstück ist nicht an die zentrale Abwasserbeseitigung angeschlossen, die Abwasserbeseitigung erfolgt laut Antragsteller/Bauherr in der auf dem Grundstück vorhandenen Kleinkläranlage.

Für das Bauvorhaben liegt ein genehmigter Vorbescheid aus dem Jahre 2009 vor. Der Vorbescheid wurde durch das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm zuletzt mit Bescheid vom 24.10.2018 verlängert.

Beschluss

Der Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses als Ersatzbau auf dem Grundstück Fl.Nr. 389/3 der Gemarkung Haushausen, Siegertszell 8 (Siegelhof), wird befürwortet.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die Voraussetzungen einer Privilegierung zu prüfen sowie die zuständigen Fachstellen, zu beteiligen.

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß geltender gemeindlicher Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. Sollte das Landratsamt zur Ansicht kommen, dass hinsichtlich des Brandschutzes neue Pflichten auf die Marktgemeinde zukommen, so ist über das gemeindliche Einvernehmen in erschließungsrechtlicher Hinsicht erneut und gesondert zu entscheiden.

Vor Bauausführung ist ein mit dem Tiefbauamt des Marktes Wolnzach abzustimmender Entwässerungsplan vorzulegen.

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken.

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 26.11.2020 15:31 Uhr