Antragsteller/Bauherr: Kaindl Michael; hier: Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung einer Betriebsleiterwohnung mit Unterbringung von zehn Saisonarbeitskräften und Maschinenhalle auf dem Grundstück Fl.Nr. 612 der Gemarkung Eschelbach, Lichtweg - Erneute Stellungnahme hinsichtlich der abwassertechnischen Erschließung des Baugrundstückes


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 24.11.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 24.11.2020 ö beschliessend 12

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück Fl.Nr. 612 der Gemarkung Eschelbach liegt im baulichen Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB).

Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und es sich um ein sogenanntes privilegiertes Vorhaben handelt.

Für das Bauvorhaben liegt ein durch das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm mit Bescheid vom 03.12.2018 genehmigter Antrag auf Bauvorbescheid vor. In diesem Bauvorbescheid wurde auf Antrag des Bauwerbers die Erschließung vom Prüfungsumfang des Landratsamtes ausgenommen, so dass dies nun im Bauantragsverfahren zu prüfen ist. Der Bauausschuss hat in seiner Sitzung vom 19.11.2019 das gemeindliche Einvernehmen für das Bauvorhaben erteilt, hat allerdings der Absicht des Bauherren, die Dachentwässerung über eine bestehende Rigole (errichtet im Zuge der Errichtung des bestehenden landwirtschaftlichen Gebäudes im Jahre 2007/2008; die Errichtung war gemäß Rücksprache mit dem Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt verfahrensfrei möglich) in das benachbarte Regenrückhaltebecken des Marktes Wolnzach vorzunehmen, nicht zugestimmt und beschlossen, dass das Dachflächenwasser auf dem Baugrundstück breitflächig zu versichern ist und die Sickerfähigkeit durch den Bauwerber auf dessen Kosten zu prüfen ist. Ist eine Versickerung nicht möglich und muss eine Ableitung des Dachflächenwassers erfolgen, so ist gemäß Beschluss des Bauausschusses vom 19.11.2019 über das gemeindliche Einvernehmen in erschließungsrechtlicher Hinsicht erneut und gesondert zu entscheiden.

Der Bauherr hat mitgeteilt, dass eine Versickerung auf seinem Grundstück auf Grund der örtlichen Bodenbeschaffenheit nicht möglich ist. Der Bauherr hat des Weiteren geänderte Eingabepläne vorgelegt, welche nunmehr keinen direkten Anschluss an die bestehende Rigole vorsehen, stattdessen wird das Regenwasser nunmehr in eine 8 Kubikmeter große Regenwasserzisterne eingespeist, welche einen Notüberlauf an die Rigole besitzt. Die Rigole ist als Sickerrigole (Wasser in der Rigole sollte ins Erdreich versickern) dimensioniert, allerdings ist die Funktionalität als Sickerrigole auf Grund der Bodenbeschaffenheit nicht gegeben, es findet daher durch diese bereits bestehende Rigole eine faktische Einleitung in das im Nordosten des Baugrundstückes befindliche und im Zuge der Dorferneuerung Eschelbach errichtete Regenrückhaltebecken der Marktgemeinde statt.

Der Bauausschuss sah in seiner Sitzung vom 22.09.2020 nach eingehender Diskussion auf Grund der derzeitigen Sachlage keine Möglichkeit, dem Antrag des Bauwerbers und insbesondere der beabsichtigten Einleitung in das gemeindliche Regenrückhaltebecken zu entsprechen und hat daher das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt.

Der Antragsteller wurde aufgefordert, auf seinem Grundstück geeignete technische Einrichtungen (z. B. Rückhaltungsmaßnahmen, Sickermulden) für die Dachflächenentwässerung zu erstellen und in diese die Entwässerung vorzunehmen. Die Planunterlagen sind entsprechend abzuändern. Sollte dies nicht möglich sein, hat der Antragsteller dies der Marktgemeinde gegenüber auf eigene Kosten fachlich nachzuweisen.
Sofern der Antragsteller fachlich nachweist, dass eine Versickerung und die Ausführung entsprechender technischer Einrichtungen zur Entwässerung nicht möglich ist und daher die Dachflächenentwässerung mittels Einleitung in das gemeindliche Regenrückhaltebecken erfolgen soll, hat der Bauwerber auf eigene Kosten der Marktgemeinde eine wassertechnische Untersuchung vorzulegen, aus der die anfallende Einleitemenge hervorgeht und welche hinreichend darlegt, dass durch die Einleitung keine Verschlechterung der derzeitigen Situation sowie des Zustandes des Regenrückhaltebeckens entstehen.

Es ist in beiden Fällen nach Vorliegen der entsprechenden geänderten Unterlagen und Nachweise von Seiten des Bauherrn durch den Bauausschuss erneut und gesondert über das Vorhaben zu entscheiden.
Soweit die Beschlusslage des Bauausschusses vom 22.09.2020.

Der Antragsteller/Bauherr und das seinerseits beauftragte Planungsbüro Harrieder, Eschelbach, hat mit Schreiben vom 21.10.2020 sowie 04.11.2020 mitgeteilt, dass die auf seinem Grundstück bestehende Rigole zu 100 Prozent funktionsfähig sei und 15 m³ Oberflächenwasser aktiv aufnehmen können. Der Untergrund bestehe aus sandigem Lehm mit unterirdischen Kiesadern sodass eine Versickerung möglich sei. Eine Einleitung in das Regenrückhaltebecken fände nicht statt. Der Antragsteller hat jedoch keine entsprechenden fachlichen Untersuchungen vorgelegt, welche diese Aussagen bestätigen würden.

Das Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt hat in Bezug auf den Beschluss des Bauausschusses vom 22.09.2020 mitgeteilt, dass das Vorgehen hinsichtlich der Forderung einer Überprüfung der Sickerfähigkeit des Untergrundes fachlich sinnvoll und notwendig sei. Sofern eine Versickerung nicht möglich sei, empfiehlt das Wasserwirtschaftsamt, bei einer Einleitung in das Regenrückhaltebecken eine verträgliche Drosselleistung seitens der Marktgemeinde vorzugeben. Eine hierfür geeignete technische Einrichtung wäre laut Wasserwirtschaftsamt beispielsweise eine Speicherlamelle in der vom Antragsteller vorgesehenen Zisterne (Gemäß Antragsunterlagen Zisterne für das Dachflächenwasser mit Notüberlauf in die Rigole), welche den durchaus üblichen Drosselabfluss von 1 Liter/Sekunde sicherstellt, da dieser Abflusswert nach Einschätzung des Wasserwirtschaftsamtes eine für das Regenrückhaltebecken ggf. verträgliche Menge darstellt und nicht zu negativen Auswirkungen auf das Rückhaltebecken führt.

Die Verwaltung empfiehlt daher folgende Vorgehensweise:

Der Bauausschuss möge das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB für das vorgenannte Bauvorhaben in planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht unter der Auflage erteilen, dass der Antragsteller/Bauherr mittels Einbau einer entsprechenden Speicherlamelle in seine geplante Zisterne sicherstellt, dass der durch den Notüberlauf der Zisterne über die Rigole in das Regenrückhaltebecken erfolgende Ablauf nicht mehr als 1 Liter pro Sekunde beträgt.
Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm hat nach Rücksprache mit der Bauverwaltung erklärt, eine entsprechende Auflage in den Genehmigungsbescheid aufnehmen zu können.

Beschluss

Der Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung einer Betriebsleiterwohnung mit Unterbringung von zehn Saisonarbeitskräften und Maschinenhalle auf dem Grundstück Fl.Nr. 612 der Gemarkung Eschelbach, Lichtweg, wird nunmehr befürwortet.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die Voraussetzungen einer Privilegierung zu prüfen sowie die zuständigen Fachstellen zu beteiligen.

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß geltender gemeindlicher Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. Sollte das Landratsamt zur Ansicht kommen, dass hinsichtlich des Brandschutzes neue Pflichten auf die Marktgemeinde zukommen, so ist über das gemeindliche Einvernehmen in erschließungsrechtlicher Hinsicht erneut und gesondert zu entscheiden.

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken.

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag unter der Auflage, dass der Antragsteller/Bauherr mittels Einbau einer entsprechenden Speicherlamelle in seine geplante Zisterne sicherstellt, dass der durch den Notüberlauf der Zisterne über die Rigole in das Regenrückhaltebecken erfolgende Ablauf nicht mehr als 1 Liter pro Sekunde beträgt.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, wie besprochen eine entsprechende Auflage in den etwaigen Genehmigungsbescheid aufzunehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 26.11.2020 15:31 Uhr