Ersatz der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) durch die Unterschwellenverordnung (UVgO), Verwaltungsvereinfachung für Beschaffungen unterhalb des EU-Schwellenwerts; hier: Beschluss zur Anwendung der UVgO


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 06.05.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Wolnzach) Sitzung des Marktgemeinderates 06.05.2021 ö beschliessend 4

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Der Schwellenwert für die Vergabe von kommunalen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen liegt derzeit bei Euro 214.000. Durch den Bund ist 2017 die Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung - UVgO) geschaffen worden.

Die bisher verwendete Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) besteht weiterhin, wird aber auf Dauer vom Bund nicht mehr an die Rechtsprechung und an Gesetzesänderungen angepasst.

VOL/A und UVgO sind inhaltlich in weiten Teilen vergleichbar. Ein Unterschied zwischen VOL/A und UVgO besteht u.a. darin, dass die UVgO eine flexible Wahl der Vergabeverfahren und damit eine Verwaltungsvereinfachung vorsieht. Bisher galt das Primat der öffentlichen Ausschreibung. Künftig stehen die öffentliche Ausschreibung und die beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb gleichberechtigt nebeneinander. Bundesbehörden und staatliche Auftraggeber in Bayern wenden die UVgO bereits an. Den kommunalen Auftraggebern ist es freigestellt, ob sie die UVgO anwenden wollen.

Zur Vermeidung von rechtlichen Risiken hat der Freistaat Bayern, Staatsministeriums des Innern und für Integration den Kommunen deren Anwendung ausdrücklich empfohlen.

Des Weiteren sollen aus Gründen des Transparenzgebots, der Antikorruptionsrichtlinien und der Dokumentationspflicht grundsätzlich sämtliche Vergaben über eine elektronische Vergabeplattform durchgeführt werden. Hierbei erfolgt insoweit eine Dokumentation zur Vergabeabwicklung.  

Beschluss

Wegen der größeren Flexibilität befürwortet der Marktgemeinderat den Ersatz der VOL/A durch die UVgO. Die Möglichkeit der Wahl der Vergabeverfahren in der UVgO bedeutet für die Verwaltung eine Verwaltungsvereinfachung sowie rechtskonforme effiziente Vergabeverfahren.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Datenstand vom 21.05.2021 11:36 Uhr