Vollzug des Ladenschlussgesetzes; hier: Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten und ähnlichen Veranstaltungen im Jahr 2022


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 10.06.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Wolnzach) Sitzung des Marktgemeinderates 10.06.2021 ö beschliessend 13

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Der Gewerbeverband Wolnzach beantragt mit Schreiben vom 21.05.2021 für das Jahr 2022
eine Verordnung zum Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen.

Beschluss

Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Zuständigkeitsverordnung zum Ladenschlussgesetz erlässt der Markt Wolnzach folgende

Verordnung

§ 1

Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Ladenschlussgesetzes dürfen im Markt Wolnzach die Verkaufsstellen geöffnet werden:

  1. am Sonntag, 27.03.2022
in der Zeit von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr
       anlässlich der Fastendult

  1. am Sonntag, 22.05.2022
       in der Zeit von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr
       anlässlich der Auffahrtsdult

  1. am Sonntag, 23.10.2022
       in der Zeit von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr
       anlässlich der Simon-Judä-Dult

d)        am Sonntag, 27.11.2022
       in der Zeit von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr
       anlässlich der Weihnachtsdult

§ 2

Die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage, die Vorschrift des
§ 17 Ladenschlussgesetz, die Bestimmungen der Arbeitszeitverordnung, des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sind zu beachten.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Datenstand vom 24.06.2021 09:46 Uhr