Antragsteller/Bauherr: Steinbach Katharina und Pascal; hier: Antrag auf Baugenehmigung zum Umbau eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 434/5 der Gemarkung Wolnzach, Lilienstraße 17


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 23.02.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 23.02.2021 ö beschliessend 5

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück Fl.Nr. 434/10 der Gemarkung Wolnzach befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 59 für das Gebiet „An der Rosenstraße“ und widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes in folgenden Punkten gemäß Antragsteller/Bauherr:

  1. Der Bebauungsplan setzt fest, dass zur Dachdeckung Ziegel oder Dachsteine in den Farbtönen ziegelrot bis rotbraun zulässig sind. Die Dachdeckung soll mit anthrazitfarbenen Dachziegeln erfolgen. Durch die Installation einer PV-Anlage auf dem Dach ist die Unterbrechung der Farbgebung bereits gegeben, dem soll im Zuge des Umbaus mit anthrazitfarbenen Ziegeln zur Schaffung eines einheitlichen, optisch stimmigen Gesamtbildes entgegengewirkt werden.
  2. Der Bebauungsplan setzt fest, dass an den seitlichen Grundstücksgrenzen die Abstandsflächen gemäß Art. 6 und 7 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) einzuhalten sind. Durch die marginale Anhebung des Dachstuhles der Garage wird zusätzlicher Wohnraum geschaffen und diese Festsetzung nicht eingehalten.
  3. Der Bebauungsplan setzt fest, dass Dachgauben bis 1,50 Meter Einzelbreite zulässig sind. Die zwei neu zu errichtenden Gauben sollen mit einer Breite von jeweils 2,50 Metern ausgeführt werden, um den Wohnraum im Obergeschoss optimal auf die beabsichtigte Nutzung und Bedürfnisse anzupassen.

Beschluss

Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) von diesen Punkten kann erteilt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Es liegen Bezugsfälle im Geltungsbereich des Bebauungsplanes vor.

Die Befreiungen beziehen sich nur auf das Grundstück Fl.Nr. 434/5 der Gemarkung Wolnzach.

Sollten für das Vorhaben weitere Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes von Nöten sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Sollte eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Die Erteilung der Befreiung zieht keine automatische Änderung des Bebauungsplanes nach sich.

Der Antrag auf Baugenehmigung zum Umbau eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 434/5 der Gemarkung Wolnzach, Lilienstraße 17, wird befürwortet.

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß geltender gemeindlicher Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die erforderlichen Fachstellen zu beteiligen. Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden.

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken.

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 01.03.2021 15:19 Uhr