Antragsteller/Bauherr: Waldkindergarten Wolnzach e. V.; hier: Antrag auf Baugenehmigung zur Aufstellung eines Bauwagens für die Unterbringung pädagogischen Materials und Not-Wetterschutzunterkunft für Waldkindergartenkinder auf dem Grundstück Fl.Nr. 2258 der Gemarkung Niederlauterbach, Schanzbuckl


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 23.02.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 23.02.2021 ö beschliessend 6

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück Fl.Nr.2258 der Gemarkung Niederlauterbach liegt im baulichen Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB).

Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und es sich um ein sogenanntes privilegiertes Vorhaben handelt.

Des Weiteren widerspricht das Bauvorhaben den Festsetzungen der geltenden Stellplatzsatzung des Marktes Wolnzach in folgenden Punkten gemäß Antragsteller/Bauherr:

  1. Kindergärten benötigen als Tageseinrichtungen für Kinder gemäß der Stellplatzsatzung mindestens 2 Stellplätze und je einen Stellplatz je 30 Kinder. Auf Grund der Besonderheit, dass es sich um einen Waldkindergarten handelt, wird beantragt, die öffentlichen Stellplätze auf dem öffentlichen Parkplatz an der Staatsstraße abweichend von der Stellplatzsatzung als ausreichend für den Stellplatznachweis anzusehen.

Die Kreisbrandinspektion hat mit Schreiben vom 26.01.2021 mitgeteilt, dass die Zufahrt zum Bauvorhaben von der öffentlichen Straße so anzulegen ist, dass sie mit den Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit ungehindert befahren werden kann.

Beschluss

Der Antrag auf Baugenehmigung zur Aufstellung eines Bauwagens für die Unterbringung pädagogischen Materials und Not-Wetterschutzunterkunft für Waldkindergartenkinder auf dem Grundstück Fl.Nr. 2258 der Gemarkung Niederlauterbach, Schanzbuckl, wird befürwortet.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die Voraussetzungen einer Privilegierung zu prüfen sowie die zuständigen Fachstellen, zu beteiligen.

Dem Antrag auf Abweichung von den Festsetzungen der Stellplatzsatzung des Marktes Wolnzach wird zugestimmt; die öffentlichen Stellplätze auf dem öffentlichen Stellplatz an der Staatsstraße werden als ausreichend für den Stellplatznachweis anerkannt. Weitere Abweichungen von den Festsetzungen der Stellplatzsatzung werden nicht erteilt. Der Antragsteller/Bauherr hat ggf. notwendige Dienstbarkeiten bzw. dingliche Sicherungen der Stellplätze dem Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm als Genehmigungsbehörde entsprechend nachzuweisen. Der öffentliche Parkplatz befindet sich nicht im Eigentum des Marktes Wolnzach.

Hinsichtlich des Schreibens der Kreisbrandinspektion vom 26.01.2021 wird seitens des Marktes Wolnzach darauf hingewiesen, dass sich das Grundstück Fl.Nr. 2258 der Gemarkung Niederlauterbach nicht im Eigentum des Marktes Wolnzach befindet und die Marktgemeinde auch die Trägerschaft der Kindertageseinrichtung nicht innehat und dementsprechend keine rechtliche Verfügungsgewalt über das Grundstück ausüben kann. Die Herstellung und Anlage der Zufahrt ist daher ausschließlich vom Antragsteller/Bauherr mit dem Grundstückseigentümer zu klären und vorzunehmen. Dem Markt Wolnzach dürfen keine Erschließungspflichten entstehen.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. Sollte das Landratsamt zur Ansicht kommen, dass hinsichtlich des Brandschutzes neue Pflichten auf die Marktgemeinde zukommen, so ist über das gemeindliche Einvernehmen in erschließungsrechtlicher Hinsicht erneut und gesondert zu entscheiden.

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken.

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 01.03.2021 15:19 Uhr