Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) von diesen Punkten kann erteilt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Es liegen Bezugsfälle im Geltungsbereich des Bebauungsplanes vor.
Für die Befreiung Nr. 2 von dem im Bereich der neu zu errichtenden Garage durch den Bebauungsplan festgesetzten Sichtdreieck liegt nach Überprüfung durch die Bauverwaltung kein Bezugsfall vor. Da durch die Situierung und Größe der Garage das Sichtdreieck eingeschränkt wird beschließt der Bauausschuss, diese Befreiung unter der Maßgabe zu erteilen, dass an geeigneter Stelle auf dem anliegenden öffentlichen Grund ein Verkehrssichtspiegel aufgestellt wird, um die Einschränkung des Sichtdreiecks insoweit zu beheben und die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gewährleisten. Die Anschaffung des Verkehrsspiegels erfolgt durch die Marktgemeinde nach Vorliegen der Baugenehmigung für den vorgenannten Antrag bzw. spätestens bei Bauausführung. Die Kosten der Anschaffung und der Aufstellung des Verkehrsspiegels hat die Antragstellerin/Bauherrin zu tragen; diese hat sich im Zuge des Vorantrages hiermit bereits einverstanden erklärt.
Die Befreiungen beziehen sich nur auf das Grundstück Fl.Nr. 461/10 der Gemarkung Wolnzach.
Sollten für das Vorhaben weitere Befreiungen von den Festsetzungen des vorgenannten Bebauungsplanes Nr. 36 „Schöllacker“ von Nöten sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Sollte eine Änderung des Bebauungsplanes Nr. 36 „Schöllacker“ erforderlich sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Die Erteilung der Befreiung zieht keine automatische Änderung des Bebauungsplanes Nr. 36 „Schöllacker“ nach sich.
Von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 20 „Gartenstraße-Leitenweg“ wurden gemäß Rücksprache mit dem Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm durch den Bauherrn keine Befreiungen beantragt, da dieser Bebauungsplan hier gemäß Einschätzung des Landratsamtes nicht anzuwenden ist. Es werden daher seitens der Marktgemeinde ebenfalls keine Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 20 für das Gebiet „Gartenstraße-Leitenweg“ erteilt. Sollte sich herausstellen, dass Befreiungen von diesem Bebauungsplan notwendig sind, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens für das vorgenannte Bauvorhaben zieht keine automatische Änderung des Bebauungsplanes Nr. 20 „Gartenstraße-Leitenweg“ nach sich.
Der Antrag auf Baugenehmigung zur Erweiterung des bestehenden Wohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 461/10 der Gemarkung Wolnzach, Leitenweg 28, wird befürwortet.
Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß geltender gemeindlicher Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Die Stellplätze sind mit sickerfähigen Belägen auszuführen.
Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die erforderlichen Fachstellen zu beteiligen. Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden.
In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken. Auf die gemeindliche Stellungnahme zum Vorantrag wird verwiesen.
Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.