Antragsteller/Bauherr: Gabler Melanie; hier: Antrag auf Baugenehmigung zur Erweiterung des bestehenden Wohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 461/10 der Gemarkung Wolnzach, Leitenweg 28


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 23.02.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 23.02.2021 ö beschliessend 8

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück Fl.Nr. 461/10 der Gemarkung Wolnzach befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 36 für das Gebiet „Schöllacker“ und widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes in folgenden Punkten gemäß Antragsteller/Bauherr:

  1. Der Bebauungsplan setzt fest, dass maximal zwei Wohneinheiten je Einzelhaus zulässig sind. Es soll durch die Aufstockung eine dritte Wohneinheit entstehen.
  2. Der Bebauungsplan setzt ein Sichtdreieck fest, dieses wird durch die Größe der Garage überschritten.
  3. Der Bebauungsplan setzt fest, dass eine maximale talseitige Wandhöhe von 6,00 Metern zulässig ist. Auf Grund der Aufstockung soll die Wandhöhe 8,50 Meter betragen.
  4. Der Bebauungsplan setzt eine Dachneigung von maximal 35 bis 42 Grad fest. Das Gebäude soll mit einer Dachdeckung von 20 Grad ausgeführt werden.
  5. Der Bebauungsplan setzt eine GFZ von 0,6 fest. Die GFZ wird auf der Aufstockung um 0,08 überschritten.
  6. Der Bebauungsplan setzt fest, dass Garagen und Nebengebäude mit gleicher Dachneigung wie die Hauptgebäude auszuführen sind. Die Garage soll abweichend zum Wohnhaus mit 20 Grad Dachneigung eine Dachneigung von 45 Grad erhalten.
  7. Der Bebauungsplan setzt eine Garagenlänge von maximal 6,50 Metern fest. Die Garage soll mit einer Länge von 7,49 Metern ausgeführt werden.
  8. Der Bebauungsplan setzt fest, dass der Stauraum zwischen Garage und Grundstücksgrenze 5,00 Meter zu betragen hat, die Einfahrt soll jedoch seitlich erfolgen und die Garage grenznah errichtet werden, der Stauraum steht in ausreichendem Maße zur Verfügung.
  9. Der Bebauungsplan setzt eine maximale Garagen-Traufhöhe von 2,40 Metern fest. Die Garage soll mit einer Traufhöhe von 3,00 Metern ausgeführt werden.

Das Bauvorhaben wurde bereits durch den Bauausschuss in seiner Sitzung vom 19.05.2020 behandelt und das gemeindliche Einvernehmen erteilt und der Bauantrag durch das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm mit Bescheid vom 17.08.2020 entsprechend genehmigt. Das Vorhaben wurde auf Grund einer Wohnraumerweiterung im Erdgeschoss nun erneut als Bauantrag eingereicht. Die Befreiungen entsprechen denen des vorhergehenden Antrages. Die auf Grund der Wohnraumerweiterung im Erdgeschoss nunmehr zusätzlich gemäß gemeindlicher Stellplatzsatzung notwendigen Stellplätze konnten entsprechend auf dem Baugrundstück nachgewiesen werden.

Nach Prüfung durch die Bauverwaltung befindet sich das Bauvorhaben ebenfalls im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 20 für das Gebiet „Gartenstraße-Leitenweg“. Dieser Bebauungsplan ist bereits vor dem Bebauungsplan Nr. 36 „Schöllacker“ in Kraft getreten und „überlappt“ sich hinsichtlich seines Geltungsbereiches für das Baugrundstück mit dem Bebauungsplan Nr. 36. Nach Rücksprache mit dem Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm als zuständiger Bauaufsichtsbehörde hat dieses der Marktgemeinde mit Schreiben vom 23.03.2020 zum Vorantrag mitgeteilt, dass für das gegenständliche Grundstück Fl.Nr. 461/10 der Gemarkung Wolnzach und das betreffende Bauvorhaben nur der Bebauungsplan Nr. 36 „Schöllacker“ als jüngerer Bebauungsplan anzuwenden ist. Diese Einschätzung gilt gemäß Rücksprache mit dem Landratsamt auch für den aktuellen Antrag.

Beschluss

Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) von diesen Punkten kann erteilt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Es liegen Bezugsfälle im Geltungsbereich des Bebauungsplanes vor.

Für die Befreiung Nr. 2 von dem im Bereich der neu zu errichtenden Garage durch den Bebauungsplan festgesetzten Sichtdreieck liegt nach Überprüfung durch die Bauverwaltung kein Bezugsfall vor. Da durch die Situierung und Größe der Garage das Sichtdreieck eingeschränkt wird beschließt der Bauausschuss, diese Befreiung unter der Maßgabe zu erteilen, dass an geeigneter Stelle auf dem anliegenden öffentlichen Grund ein Verkehrssichtspiegel aufgestellt wird, um die Einschränkung des Sichtdreiecks insoweit zu beheben und die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gewährleisten. Die Anschaffung des Verkehrsspiegels erfolgt durch die Marktgemeinde nach Vorliegen der Baugenehmigung für den vorgenannten Antrag bzw. spätestens bei Bauausführung. Die Kosten der Anschaffung und der Aufstellung des Verkehrsspiegels hat die Antragstellerin/Bauherrin zu tragen; diese hat sich im Zuge des Vorantrages hiermit bereits einverstanden erklärt.

Die Befreiungen beziehen sich nur auf das Grundstück Fl.Nr. 461/10 der Gemarkung Wolnzach.

Sollten für das Vorhaben weitere Befreiungen von den Festsetzungen des vorgenannten Bebauungsplanes Nr. 36 „Schöllacker“ von Nöten sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Sollte eine Änderung des Bebauungsplanes Nr. 36 „Schöllacker“ erforderlich sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Die Erteilung der Befreiung zieht keine automatische Änderung des Bebauungsplanes Nr. 36 „Schöllacker“ nach sich.

Von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 20 „Gartenstraße-Leitenweg“ wurden gemäß Rücksprache mit dem Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm durch den Bauherrn keine Befreiungen beantragt, da dieser Bebauungsplan hier gemäß Einschätzung des Landratsamtes nicht anzuwenden ist. Es werden daher seitens der Marktgemeinde ebenfalls keine Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 20 für das Gebiet „Gartenstraße-Leitenweg“ erteilt. Sollte sich herausstellen, dass Befreiungen von diesem Bebauungsplan notwendig sind, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens für das vorgenannte Bauvorhaben zieht keine automatische Änderung des Bebauungsplanes Nr. 20 „Gartenstraße-Leitenweg“ nach sich.

Der Antrag auf Baugenehmigung zur Erweiterung des bestehenden Wohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 461/10 der Gemarkung Wolnzach, Leitenweg 28, wird befürwortet.

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß geltender gemeindlicher Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Die Stellplätze sind mit sickerfähigen Belägen auszuführen.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die erforderlichen Fachstellen zu beteiligen. Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden.

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken. Auf die gemeindliche Stellungnahme zum Vorantrag wird verwiesen.

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 01.03.2021 15:19 Uhr