Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) von diesen Punkten kann erteilt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Es liegen Bezugsfälle im Geltungsbereich des Bebauungsplanes vor.
Die Befreiungen beziehen sich nur auf das Grundstück Fl.Nr. 933/22 der Gemarkung Wolnzach.
Sollten für das Vorhaben weitere Befreiungen von den Festsetzungen des vorgenannten Bebauungsplanes von Nöten sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Sollte eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Die Erteilung der Befreiung zieht keine automatische Änderung des Bebauungsplanes nach sich.
Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Zufahrtsverbotszone sowie der öffentlichen Grünfläche kann nicht erteilt werden; die Zufahrt zur Tiefgarage ist an der im Bebauungsplan vorgesehenen Stelle mit der festgelegten Breite anzulegen.
Der Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung eines Vierfamilienhauses mit acht Tiefgaragenstellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. 933/22 der Gemarkung Wolnzach, Kellerstraße 32, wird befürwortet.
Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß geltender gemeindlicher Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen.
Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die erforderlichen Fachstellen zu beteiligen. Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden.
In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken.
Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.