Antragsteller/Bauherr: Schreck Wolfgang; hier: Antrag auf Bauvorbescheid zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1127/77 der Gemarkung Niederlauterbach, Nähe Pfarrer-Rottler-Straße


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 23.03.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 23.03.2021 ö beschliessend 7

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück Fl.Nr. 1127/77 der Gemarkung Niederlauterbach liegt im baulichen Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB). Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm hat diese Einschätzung der Marktgemeinde bestätigt. 

Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und es sich um ein sogenanntes privilegiertes Vorhaben handelt.

Für das Baugrundstück sowie das umgebende Areal fanden bereits Vorabgespräche über die mögliche bauliche Entwicklung zwischen der Marktgemeinde und dem Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm statt, wobei auf Grund der baulichen Außenbereichslage sowie zur Berücksichtigung der durch die im Nordosten angrenzenden bestehende Schreinerei zu prüfenden immissionsschutzrechtlichen Belange eine Überplanung als zwingend erforderlich gesehen wurde. Weiterhin ist im Zuge dessen auch die Erschließung des zur Bebauung vorgesehenen Grundstückes zu betrachten und entsprechend sinnvoll zu regeln. Ob diese Außenbereichsflächen einer baulichen Entwicklung zugeführt werden können und damit den Flächenpotenzialen nicht entgegenstehen, kann jedoch erst nach der Aktivierung der Innenbereichspotentiale im Gemeindebereich und im Ortsteil Niederlauterbach abschließend beurteilt werden. Des Weiteren muss die städtebauliche Erforderlichkeit nachgewiesen werden; der Grundsatzbeschluss des Marktes Wolnzach zur Baulandentwicklung wäre im Übrigen auch anzuwenden. 
Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Planungshoheit der Marktgemeinde sich nicht nur darauf erstreckt, Darstellungen und Festsetzungen in Bauleitplänen zu treffen, sondern schlechthin auch darauf, eine geordnete städtebauliche Entwicklung sicherzustellen. Durch das Bauvorhaben wird eine ungeordnete städtebauliche Entwicklung eingeleitet. 

Die Parzellierung der Grundstücke und Vermessung der Grundstücke erfolgte ohne Zutun der Marktgemeinde auf Veranlassung des Antragstellers/Bauherren. 

Beschluss

Der Antrag auf Bauvorbescheid zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1127/77 der Gemarkung Niederlauterbach, Nähe Pfarrer-Rottler-Straße, wird nicht befürwortet. 

Die Marktgemeinde hält an dem festgestellten Planungserfordernis fest. 

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die zuständigen Fachstellen zu beteiligen. 

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen Bedenken. 

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag nicht. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 23.12.2021 14:57 Uhr