Antragsteller/Bauherr: ALW GbR; hier: Tekturantrag zur Sanierung einer bestehenden Wohnanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. 57 der Gemarkung Gosseltshausen, Wolnzacher Straße 3


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 27.04.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 27.04.2021 ö beschliessend 3

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Der Tekturantrag zur Sanierung einer bestehenden Wohnanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. 57 der Gemarkung Gosseltshausen, Wolnzacher Straße 3, wurde durch den Bau- und Umweltausschuss in seiner Sitzung vom 23.05.2017 zuletzt behandelt, hierbei wurde das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt, da die mit diesem Änderungsantrag beantragte Situierung der Duplexgarage bereits Bestand war, da diese entgegen dem ursprünglichen, genehmigten Bauantrag errichtet worden ist. Durch Ihre Situierung beeinträchtigt die Duplexgarage die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Für ausfahrende Fahrzeuge ist die Sicht nach links stark eingeschränkt, ein Ausfahren ohne Einweiser ist daher sehr gefährlich. Weiterhin können die von links kommenden Fahrzeugführer ausfahrende Fahrzeuge ebenfalls erst sehr spät erkennen, sodass gefährliche Situationen die Folge sind, weiterhin wurde bei den Bauarbeiten zur Errichtung der Garage der angrenzende gemeindliche Gehsteig beschädigt und nicht sachgemäß wiederhergestellt.

Gegen einen durch das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm erlassen Baubeseitigungsbescheid für die genehmigungsabweichend errichtete Duplexgarage wurde Klage vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München durch die Eigentümergemeinschaft eingereicht. Im Zuge der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 29.07.2020 wurde den Beteiligten durch das Gericht auferlegt, im Rahmen eines Gesprächstermins eine Klärung der Situation mit Abbruch der Garage zu suchen, da das Gericht der Auffassung der Marktgemeinde hinsichtlich der verkehrlichen Problemsituation grundsätzlich zugeneigt war.
Ein entsprechender Gesprächstermin mit den Vertretern der Wohnungseigentümergemeinschaft und der Marktgemeinde fand im August 2020 statt, hierbei wurde eine Lösung der Stellplatzsituierung mit Abbruch der Duplexgarage erreicht. Weiterhin hat die Eigentümergemeinschaft zugesichert, im Zuge des Abbruches auf Ihres Kosten den gemeindlichen Gehsteig ordnungsgemäß wiederherstellen zu lassen. Da der Tekturantrag aus dem Jahre 2017 durch das Landratsamt noch nicht abschließend bearbeitet wurde, ist hier noch die vormalige Stellplatzsatzung des Marktes anzuwenden, da die aktuelle Satzung zum Zeitpunkt der Stellung des Tektruantrages noch nicht in Kraft war.

Die entsprechenden Änderungspläne des Tekturantrages, welche die vorgenannte Lösung beinhalten, wurden dem Markt Wolnzach vom Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm mit Schreiben vom 24.03.2021 zur Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen vorgelegt.

Beschluss

Der Tekturantrag zur Sanierung einer bestehenden Wohnanlage auf den Grundstücken Fl.Nr. 57 der Gemarkung Gosseltshausen, Wolnzacher Straße 3, wird befürwortet.

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß zum Zeitpunkt der Stellung des Tekturantrages im Jahre 2017 geltender gemeindlicher Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die erforderlichen Fachstellen zu beteiligen. Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden.

Der beschädigte gemeindliche Gehsteig ist wie vereinbart während der Abbrucharbeiten für die Duplexgarage in Abstimmung mit dem Tiefbauamt des Marktes Wolnzach fachgerecht wiederherzustellen.
Weiterhin hat die Wohnungseigentümergemeinschaft wie von der DB Netz AG gefordert dafür Sorge zu tragen, dass die Stellplätze an der Bahnlinie zur Wahrung der dortigen Sichtdreiecken nicht mit höheren Fahrzeugen wie Kastenwägen, Kleinbussen, Wohnmobilen und dergleichen belegt werden dürfen; diese Notwendigkeit entfällt nach der in Zukunft erfolgenden Sanierung des Bahnüberganges Wolnzach Straße.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die vorgenannten beiden Punkte bezüglich der Wiederherstellung des Gehsteiges und den Stellplätzen an der Bahnlinie in den Genehmigungsbescheid des Tekturantrages aufzunehmen.

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken.

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 03.05.2021 15:35 Uhr