Antragsteller/Bauherr: Ströer Außenwerbung GmbH; hier: Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung einer einseitigen Großfläche (unbeleuchtet) sowohl für Werbung an der Stätte der Leistung wie auch für allgemeine Produktinformationen auf dem Grundstück Fl.Nr. 971 der Gemarkung Wolnzach, Hopfenstraße 55


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 27.04.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 27.04.2021 ö beschliessend 4

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück Fl.Nr. 971 der Gemarkung Wolnzach ist im Flächennutzungsplan des Marktes Wolnzach als Gewerbegebiet (GE) ausgewiesen.

Beschluss

Der Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung einer einseitigen Großfläche (unbeleuchtet) sowohl für Werbung an der Stätte der Leistung wie auch für allgemeine Produktinformationen auf dem Grundstück Fl.Nr. 971 der Gemarkung Wolnzach, Hopfenstraße 55, wird nicht befürwortet.

Es liegt eine Beeinträchtigung des Ortsbildes im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB vor. Dieses im Baugesetzbuch geregelte und damit dem Kompetenztitel des Bodenrechts entstammende Verunstaltungsgebot erfasst zwar nur solche Verunstaltungen, die bodenrechtliche Spannungen zu erzeugen in der Lage sind. Solche ergeben sich vorliegend jedoch, da die Sichtbeziehungen weit über den Umgriff der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinausreichen (BVerwG, U.v. 11.5.2000 – 4 C 14/98 – NVwZ 2000, 1169). Es ist anerkannt, dass grundsätzlich auch Anlagen der Außenwerbung das Ortsbild im Sinne des bauplanungsrechtlichen Verunstaltungsgebots beeinträchtigen können (BVerwG, U.v. 3. 12. 1992 – 4 C 27.91 – NVwZ 1993, 983; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand April 2013, § 34 Rn. 69). Die geplante Werbetafel stellt einen Fremdkörper dar, welche durch ihr Erscheinungsbild aus der vorhandenen Bebauung herausstechen würde.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die zuständigen Fachstellen zu beteiligen. Das Landratsamt Pfaffenofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung der Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden.

Ohne dass es sich hier um einen bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkt handelt, auf den die Gemeinde Wolnzach die Verweigerung ihres Einvernehmens stützen könnte, ist darauf hinzuweisen, dass die beantragte Werbeanlage auch aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht zulässig ist. Nach Art. 14 Abs. 2 BayBO darf die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs durch bauliche Anlagen nicht gefährdet werden. Die Werbeanlage soll im Sichtfeld der Zufahrt des Netto-Supermarktes sowie der Zufahrten hinterliegenden Grundstücke Fl.Nr. 971/1 und 971/3 der Gemarkung Wolnzach an der Hopfenstraße errichtet werden und ist damit geeignet, die Verkehrsteilnehmer an der jeweiligen Einmündung zur Hopfenstraße abzulenken, obwohl an dieser Stelle eine erhöhte Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer erforderlich ist.

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen Bedenken.

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag nicht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 03.05.2021 15:35 Uhr