Antragsteller/Bauherr: Kreitmeyer Elisabeth und Martin; hier: Antrag auf Baugenehmigung zum Umbau eines Einfamilienhauses mit drei Wohnungen, Umbau des bestehenden Anbaus mit einer Garage mit zwei Wohnungen und zwei Außenstellplätzen auf dem Grundstück FL.Nr. 5 der Gemarkung Eschelbach, Dorfstraße 1


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 27.04.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 27.04.2021 ö beschliessend 9

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück Fl.Nr. 5 der Gemarkung Eschelbach befindet sich im baulichen Innenbereich nach § 34 BauGB und ist im Flächennutzungsplan des Marktes Wolnzach als Dorfgebiet (MD) ausgewiesen.

Beschluss

Der Antrag auf Baugenehmigung zum Umbau eines Einfamilienhauses mit drei Wohnungen, Umbau des bestehenden Anbaus mit einer Garage mit zwei Wohnungen und zwei Außenstellplätzen auf dem Grundstück FL.Nr. 5 der Gemarkung Eschelbach, Dorfstraße 1, wird befürwortet.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die zuständigen Fachstellen, insbesondere die Untere Immissionsschutzbehörde, zu beteiligen. Auf Grund der Nähe des Baugrundstückes zur Pfarrkirche St. Emmeram und den bestehenden Sichtbeziehungen wird das Landratsamt insbesondere weiter angehalten, die Untere Denkmalschutzbehörde sowie das Landesamt für Denkmalpflege zu beteiligen. Die entsprechenden Stellungnahmen sind der Marktgemeinde bekannt zu geben.
Weiterhin wird das Landratsamt auf Grund der räumlichen Nähe der geplanten Rampe der Tiefgarage sowie der Zufahrtsrampe ins erste Obergeschoss der Lagerhalle angehalten, das Einfügungsgebot der geplanten Baukörper in die Umgebungsbebauung, insbesondere im Blick auf die Höhenentwicklung, zu prüfen.

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß geltender gemeindlicher Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen und den Wohneinheiten zuzuordnen. Die Zahl der geplanten fünf Wohneinheiten im Genehmigungsbescheid verbindlich festzuhalten. Der genaue Nutzungszweck der geplanten Lagerhalle ist im Genehmigungsbescheid ebenfalls detailliert festzuhalten. Im Zuge des Anliefer- und Abholverkehrs der Lagerhalle dürfen keine LKW auf der Dorfstraße stehend verbleiben.
Der erforderliche Kinderspielplatz ist gemäß der geltenden Kinderspielplatzsatzung des Marktes Wolnzach auf dem Baugrundstück nachzuweisen und im Genehmigungsbescheid als dem Wohngebäude zugehörig zuzuordnen. Der Kinderspielplatz ist gemäß den Bestimmungen der geltenden Kinderspielplatzsatzung herzustellen und zu unterhalten. Der Kinderspielplatz darf weder vorübergehend noch dauerhaft seiner Zweckbestimmung entzogen werden.

Die bestehende Stützmauer zu dem im nördlichen Teil des Baugrundstückes bzw. auf dem Nachbargrundstück Fl.Nr. 461/3 der Gemarkung Eschelbach befindlichen Abhang darf nicht entfernt oder verändert werden, es dürfen des weiteren keine Veränderungen oder Abgrabungen an dem betreffenden Abhang durchgeführt werden. Das Landratsamt wird gebeten, dies als Auflage in den Genehmigungsbescheid mitaufzunehmen.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. Sollte das Landratsamt zur Ansicht kommen, dass hinsichtlich des Brandschutzes neue Pflichten auf die Marktgemeinde zukommen, so ist über das gemeindliche Einvernehmen in erschließungsrechtlicher Hinsicht erneut und gesondert zu entscheiden.

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken.

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 03.05.2021 15:35 Uhr