Antragsteller/Bauherr: Knaus Andreas; hier: Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung eines Carports auf dem Grundstück Fl.Nr. 951/1 der Gemarkung Wolnzach, Lindenstraße 60


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 18.05.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 18.05.2021 ö beschliessend 5

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 55 für das Gebiet „Am Hochweg II“ in Wolnzach und widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans in folgenden Punkten gemäß Antragsteller/Bauherr:

  1. Der Bebauungsplan setzt Baugrenzen fest. Der geplante Carport soll vor der bestehenden Garage errichtet werden und seine Vorderkante soll bündig mit der Grundstücksgrenze sein; der Carport befindet sich daher außerhalb der Baugrenzen.
  2. Der Bebauungsplan setzt fest, dass Garagen nur innerhalb der Baugrenzen oder innerhalb der für Garagen vorgesehenen Flächen zulässig sind. Der geplante Carport soll vor der bestehenden Garage errichtet werden und seine Vorderkante soll bündig mit der Grundstücksgrenze sein; der Carport befindet sich daher außerhalb der für Garagen vorgesehenen Flächen.
  3. Der Bebauungsplan setzt für Garagen in Grenzbebauung eine maximale Länge von 6,50 Metern fest, da der Carport direkt an die bestehende Garage anschließt ergibt sich eine Gesamtlänge von 9,40 Metern.
  4. Der Bebauungsplan setzt fest, dass Garagen und Nebengebäude in derselben Dachform wie das Hauptgebäude auszuführen sind. Der Carport soll systembedingt mit einem Dach aus Glas errichtet werden und widerspricht daher dem Bebauungsplan.

Beschluss

Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) von diesen Punkten kann nicht erteilt werden, da die Grundzüge der Planung berührt werden, die Abweichung städtebaulich nicht vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen nicht vereinbar ist.

Es liegt nach Prüfung durch die Verwaltung für die beantragte Befreiung bezüglich der Überschreitung der maximalen Grenzbebauung von Garagen von 6,50 Metern kein Bezugsfall in ausreichender Dimension im Geltungsbereich des Bebauungsplanes vor, sodass die Grundzüge der Planung des Bebauungsplanes Nr. 55 „Am Hochweg II“ entsprechend berührt sind. Es liegt ein Bezugsfall mit einer Länge von insgesamt ca. 8,70 Metern vor, die Garage und der geplante Carport weisen jedoch eine Grenzbebauungslänge von ca. 11,40 Metern auf.

Der Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung eines Carports auf dem Grundstück Fl.Nr. 951/1 der Gemarkung Wolnzach, Lindenstraße 60, wird nicht befürwortet.

In planungsrechtlicher Hinsicht bestehen Bedenken.

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag nicht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 1

Abstimmungsbemerkung
(Gegenstimme: Röhrich)

Datenstand vom 24.06.2021 08:09 Uhr