Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) von diesen Punkten kann erteilt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Es liegen Bezugsfälle im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 68 vor.
Die Befreiung bezieht sich nur auf das Grundstück Fl.Nr. 1594 der Gemarkung Wolnzach.
Der Antrag auf Baugenehmigung zum Anbau eines Kaltwintergartens an das bestehende Wohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 1594 der Gemarkung Wolnzach, Josef-Aichbichler-Straße 36, wird befürwortet.
Sollten weitere Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Sollte eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber ebenfalls gesondert und erneut entschieden. Die Erteilung einer Befreiung zieht nicht automatisch eine Änderung des Bebauungsplanes nach sich.
Der beantragten Abweichung gemäß § 5 der Stellplatzsatzung des Marktes Wolnzach von der notwendigen Stellplatzanzahl gemäß § 2 Nr. 3 Buchstabe a der Stellplatzsatzung des Marktes Wolnzach wird zugestimmt. Durch den Anbau des Kaltwintergartens wird keine Änderung der Anzahl der Wohneinheiten ausgelöst, weiterhin handelt es sich um keine signifikante Wohnflächenmehrung. Es liegt somit ein begründeter Einzelfall für die Erteilung einer Abweichung gemäß § 5 der Stellplatzsatzung vor. Die beantragte Abweichung von der gemäß § 2 Nr. 3 Buchstabe a der Stellplatzsatzung notwendigen Stellplatzanzahl wird erteilt.
Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die zuständigen Fachstellen zu beteiligen.
Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. Sollte das Landratsamt zur Ansicht kommen, dass hinsichtlich des Brandschutzes neue Pflichten auf die Marktgemeinde zukommen, so ist über das gemeindliche Einvernehmen in erschließungsrechtlicher Hinsicht erneut und gesondert zu entscheiden.
In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken.
Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.