Antragsteller/Bauherr: Brolle Barbara und Dr. Dirk; hier: Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung einer Gartenhütte auf dem Grundstück Fl.Nr. 1594 der Gemarkung Wolnzach, Josef-Aichbichler-Straße 36


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 29.06.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 29.06.2021 ö beschliessend 4

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 68 für das Gebiet „Am Fuchsberg“ und widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes in folgenden Punkten gemäß Antragsteller/Bauherr: 

  1. Der Bebauungsplan setzt fest, dass die Baukörper mit einer Dachneigung von 40 bis 46 Grad auszuführen sind. Die Gartenhütte soll in Blockbohlenbauweise mit einer Dachneigung von ca. 12,5 Grad ausgeführt werden. 
  2. Der Bebauungsplan setzt fest, dass die Baukörper mit einer Dachdeckung mit ziegelroten bis rotbraunen Ziegeln auszuführen sind. Die Dacheindeckung soll mit Massivholz mit schwarzen Dachschindeln erfolgen. 
  3. Der Bebauungsplan setzt Baugrenzen fest. Die Gartenhütte soll außerhalb der Baugrenzen errichtet werden, da eine Errichtung innerhalb der Baugrenzen nicht möglich ist. 

Beschluss

Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) von diesen Punkten kann erteilt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Es liegen Bezugsfälle im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 68 „Am Fuchsberg vor. 

Die Befreiung bezieht sich nur auf das Grundstück Fl.Nr. 1594 der Gemarkung Wolnzach. 

Der Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung einer Gartenhütte auf dem Grundstück Fl.Nr. 1594 der Gemarkung Wolnzach, Josef-Aichbichler-Straße 36, wird befürwortet. 

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß gemeindlicher Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen.

Sollten weitere Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Sollte eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber ebenfalls gesondert und erneut entschieden. Die Erteilung einer Befreiung zieht nicht automatisch eine Änderung des Bebauungsplanes nach sich. 

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken.

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 23.12.2021 14:55 Uhr