Antragsteller/Bauherr: Dinauer Johann; hier: Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung eines Gerätehauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 953/7 der Gemarkung Wolnzach, Am Hochweg 22


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 29.06.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 29.06.2021 ö beschliessend 6

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 69 für das Gebiet „Am Hochweg III“ und widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes in folgenden Punkten gemäß Antragsteller/Bauherr: 

  1. Der Bebauungsplan setzt fest, dass die Dächer der Baukörper mit Ziegeln oder Dachsteinen in der Farbe ziegelrot oder naturrot zu decken sind. Aus statischen Gründen soll die Dachdeckung mit einem Blechdach in Ziegeloptik erfolgen; die festgesetzte Farbgebung wird eingehalten. 

Beschluss

Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) von diesen Punkten kann erteilt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Es liegen Bezugsfälle im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 69 „Am Hochweg III“ vor. 

Die Befreiung bezieht sich nur auf das Grundstück Fl.Nr. 953/7 der Gemarkung Wolnzach. 

Der Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung eines Gerätehauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 953/7 der Gemarkung Wolnzach, Am Hochweg 22, wird befürwortet. 

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß gemeindlicher Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen.

Sollten weitere Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Sollte eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber ebenfalls gesondert und erneut entschieden. Die Erteilung einer Befreiung zieht nicht automatisch eine Änderung des Bebauungsplanes nach sich. 

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken.

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 23.12.2021 14:55 Uhr