Antragsteller/Bauherr: Huber Franziska und Alois; hier: Antrag auf Baugenehmigung zum Abbruch des Bestandsgebäudes und Anbau eines Wohnraumes für ein Kind auf dem Grundstück Fl.Nr. 1234/5 der Gemarkung Wolnzach, Josef-Reindl-Straße 20


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 29.06.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 29.06.2021 ö beschliessend 11

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück Fl.Nr. 1234/5 der Gemarkung Wolnzach befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 30 für das Gebiet „An der Josef-Reindl-Straße“ und widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes in folgenden Punkten gemäß Antragsteller/Bauherr: 

  1. Der Bebauungsplan setzt Baugrenzen fest. Diese werden durch den Anbau geringfügig überschritten. 
  2. Der Bebauungsplan setzt fest, dass die Gebäude mit einem Satteldach mit einer Dachneigung von 22 bis maximal 35 Grad oder ggf. Walmdächern mit einer Dachneigung von 30 bis maximal 40 Grad auszuführen sind. Der Anbau soll mit einem Flachdach ausgeführt werden, da es sich bei dem Anbau um einen Wohncontainer handelt. 
  3. Der Bebauungsplan setzt fest, dass die Gebäude mit einem Satteldach mit einer Dachneigung von 22 bis maximal 35 Grad oder ggf. Walmdächern mit einer Dachneigung von 30 bis maximal 40 Grad auszuführen sind. Der Übergangsbereich soll mit einem Glas-Pultdach mit 14 Grad Dachneigung als Verbindung zwischen Bestandsgebäude und Anbau ausgeführt werden. 

Beschluss

Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) von diesen Punkten kann erteilt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Es liegen Bezugsfälle im Geltungsbereich des Bebauungsplanes vor. 

Die Befreiungen beziehen sich nur auf das Grundstück Fl.Nr. 1234/5 der Gemarkung Wolnzach.

Sollten für das Vorhaben weitere Befreiungen von den Festsetzungen des vorgenannten Bebauungsplanes von Nöten sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Sollte eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Die Erteilung der Befreiung zieht keine automatische Änderung des Bebauungsplanes nach sich. 

Der Antrag auf Baugenehmigung zum Abbruch des Bestandsgebäudes und Anbau eines Wohnraumes auf dem Grundstück Fl.Nr. 1234/5 der Gemarkung Wolnzach, Josef-Reindl-Straße 20, wird befürwortet.

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß geltender gemeindlicher Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen. 

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die erforderlichen Fachstellen zu beteiligen. Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. 

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken. 

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 23.12.2021 14:55 Uhr