Antragsteller/Bauherr: Röder Sarah und Marco; hier: Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage an das bestehende Wohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 879/10 der Gemarkung Geroldshausen, Breitenwiese 23


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 29.06.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 29.06.2021 ö beschliessend 12

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück Fl.Nr. 879/10 der Gemarkung Geroldshausen befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 64 für das Gebiet „Breitenwiese“ und widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes in folgendem Punkt gemäß Antragsteller/Bauherr: 

  1. Der Bebauungsplan setzt fest, dass Gebäude rechteckig und ohne besondere Vor- und Rücksprünge bzw. Versätze zu planen sind. Im Erdgeschoss ist ein Vorsprung geplant, der als Wintergarten zum Wohnbereich genutzt werden soll.

Beschluss

Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) von diesen Punkten kann erteilt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Es liegen Bezugsfälle im Geltungsbereich des Bebauungsplanes vor. 

Die Befreiungen beziehen sich nur auf das Grundstück Fl.Nr. 879/10 der Gemarkung Geroldshausen.

Sollten für das Vorhaben weitere Befreiungen von den Festsetzungen des vorgenannten Bebauungsplanes von Nöten sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Sollte eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Die Erteilung der Befreiung zieht keine automatische Änderung des Bebauungsplanes nach sich. 

Der Antrag auf Baugenehmigung zum Abbruch des Bestandsgebäudes und Anbau eines Wohnraumes auf dem Grundstück Fl.Nr. 879/10 der Gemarkung Geroldshausen, Breitenwiese 23, wird befürwortet.

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß geltender gemeindlicher Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen. 

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die erforderlichen Fachstellen zu beteiligen. Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. 

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken. 

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 23.12.2021 14:55 Uhr