Antragsteller/Bauherr: Buciuman Benjamin; hier: Antrag auf Bauvorbescheid zur generellen Bebauungsmöglichkeit zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 26 der Gemarkung Oberlauterbach, Wendelinstraße


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 29.06.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 29.06.2021 ö beschliessend 13

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück Fl.Nr. 26 der Gemarkung Oberlauterbach befindet sich im baulichen Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB). 

Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und es sich um ein sogenanntes privilegiertes Vorhaben handelt.

Die Lage des Grundstückes im baulichen Außenbereich nach § 35 BauGB wurde durch die Bauverwaltung des Landratsamtes Pfaffenhofen a. d. Ilm bestätigt. 

Beschluss

Der Antrag auf Bauvorbescheid zur generellen Bebauungsmöglichkeit zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 26 der Gemarkung Oberlauterbach, Wendelinstraße wird nicht befürwortet. 

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die zuständigen Fachstellen zu beteiligen sowie die Voraussetzung einer Privilegierung zu prüfen. 

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden.

In planungsrechtlicher Hinsicht bestehen Bedenken. 

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag nicht. 

Das Gremium ist sich jedoch einig, dass für das betroffene Grundstück Fl.Nr. 26 sowie auch die angrenzenden Grundstücke in Richtung Pfarrkirche St. Andreas die Aufstellung einer Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) zur Schaffung von Baurecht grundsätzlich möglich ist, sofern sich die betroffenen Grundstückseigentümer zur Rahmen eines städtebaulichen Vertrages zur Übernahme der Planungs- und Verfahrenskosten sowie Selbstnutzung Ihres jeweiligen Grundstückes mit zeitlicher Bauverpflichtung verpflichten und somit der Grundsatzbeschluss des Marktes Wolnzach zur Baulandentwicklung entsprechende Anwendung findet. 
1. Bürgermeister Machold wird diesbezüglich entsprechende Gespräche mit den Grundeigentümern führen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1

Abstimmungsbemerkung
Gegenstimme: Röhrich

Datenstand vom 23.12.2021 14:55 Uhr