Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) von den vorgenannten Punkten 1 – 8 kann erteilt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Es liegen Bezugsfälle im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 68 vor.
Die Befreiung bezieht sich nur auf das Grundstück Fl.Nr. 1563 der Gemarkung Wolnzach.
Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom vorgenannten Punkt 9 kann nicht erteilt werden, da die Grundzüge der Planung berührt werden, die Abweichung städtebaulich nicht vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen nicht vereinbar ist. Es liegen keine Bezugsfälle im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 68 vor.
Der Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1563 der Gemarkung Wolnzach, Josef-Aichbichler-Straße 3, wird nicht befürwortet.
Sollten weitere Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Sollte eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber ebenfalls gesondert und erneut entschieden. Die Erteilung einer Befreiung zieht nicht automatisch eine Änderung des Bebauungsplanes nach sich.
Der derzeit nicht vorliegende Freiflächengestaltungsplan, welcher gemäß Festsetzung im Bebauungsplan erforderlich ist, ist durch den Bauherrn vorzulegen. Der erforderliche Entwässerungsplan für das Bauvorhaben ist in Abstimmung mit dem gemeindlichen Tiefbauamt ebenfalls vorzulegen.
Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß geltender gemeindlicher Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen.
Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die zuständigen Fachstellen zu beteiligen sowie die Notwendigkeit von ggf. erforderlichen weiteren Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zu prüfen.
Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. Sollte das Landratsamt zur Ansicht kommen, dass hinsichtlich des Brandschutzes neue Pflichten auf die Marktgemeinde zukommen, so ist über das gemeindliche Einvernehmen in erschließungsrechtlicher Hinsicht erneut und gesondert zu entscheiden.
In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen Bedenken.
Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag nicht.