Antragsteller/Bauherr: Siegmund Manfred; hier: Antrag auf Bauvorbescheid zum Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit sechs Wohneinheiten und zwölf Stellplätzen als Ersatzbau auf dem Grundstück Fl.Nr. 233 der Gemarkung Wolnzach, Herrnstraße 24


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 29.06.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 29.06.2021 ö beschliessend 15

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück Fl.Nr. 233 der Gemarkung Wolnzach befindet sich im baulichen Innenbereich gemäß § 34 Baugesetzbuch (BauGB) und ist im Flächennutzungsplan des Marktes Wolnzach als Mischgebiet (MI) ausgewiesen. Das Grundstück weist eine Größe von 716 m² auf. 

Das Bauvorhaben widerspricht den Festsetzungen der geltenden Stellplatzsatzung des Marktes Wolnzach in folgenden Punkten gemäß Antragsteller/Bauherr: 

  1. Die Stellplatzsatzung des Marktes Wolnzach setzt in § 2 Nr. 4 der Satzung fest, dass bei Mehrfamilienhäusern bei Neubauten ab fünf Wohneinheiten mindestens zwei Drittel der Stellplätze als Tiefgaragenstellplätze herzustellen sind; bei Umnutzungen können die Stellplätze auch in einem Garagengeschoss nachgewiesen werden. 
Die Stellplätze des Neubaus sollen mit Duplexgaragen errichtet werden und weitere Stellplätze in das Gebäude integriert werden. Der Neubau soll laut Antragsteller/Bauherr aus Grundwasserverhältnisgründen nicht mit Keller errichtet werden, daher ist eine Tiefgarage nicht zu verwirklichen. Auf Grund der Grundstücksgröße ist laut Antragsteller/Bauherr keine Tiefgaragenzufahrt möglich. 

Weiterhin beantragt der Antragsteller/Bauherr eine Abweichung von Abstandsflächenvorschriften der Bayerischen Bauordnung (BayBO). 

Es fand für das für den vorliegenden Antrag auf Bauvorbescheid gegenständliche Bauvorhaben eine städtebauliche Beratung durch das Büro Hummel Kraus statt. Das Büro kam zum Ergebnis, dass zu prüfen sei, inwieweit ein Umbau des Bestandsgebäudes möglich ist. Weiterhin seien die Anzahl der Wohneinheiten zu hoch und eine Reduzierung der Wohneinheiten ortsverträglicher. Die Stellplätze seien gemäß der Stellplatzsatzung des Marktes nachzuweisen, die Erteilung einer Abweichung von der Satzung könne nicht empfohlen werden. Die Stellungnahme des Büros Hummel Kraus wurde den Mitgliedern des Bauausschusses mit den Sitzungsunterlagen über das RIS zur Verfügung gestellt und ist dieser Niederschrift als Anlage 1 beigefügt. 

Der von der Verwaltung vorgeschlagenen Umplanung unter Berücksichtigung dieser Aspekte der städtebaulichen Beratung wurde seitens des Antragstellers/Bauherren nicht gefolgt. 

Beschluss

Der Antrag auf Bauvorbescheid zum Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit sechs Wohneinheiten und zwölf Stellplätzen als Ersatzbau auf dem Grundstück Fl.Nr. 233 der Gemarkung Wolnzach, Herrnstraße 24, wird nicht befürwortet.

Der beantragten Abweichung gemäß § 5 der Stellplatzsatzung des Marktes Wolnzach von der notwendigen Stellplatzanzahl gemäß § 2 Nr. 4 der Stellplatzsatzung des Marktes Wolnzach wird nicht zugestimmt. Die Erteilung einer Abweichung von dieser Festsetzung hätte äußerst weitreichende Konsequenzen, da auf Grund der damit einhergehenden Bezugsfallwirkung Abweichungen von dieser Festsetzung und damit weitgehende Grundstücksversiegelungen bei Mehrfamilienhausbebauung mit entsprechendem Verlust der Wohnqualität einhergehen würden. Es handelt sich bei der betroffenen Festsetzung um eine der gewichtigsten Festsetzungen der geltenden Stellplatzsatzung der Marktgemeinde. 
Weiterhin bestehen Bedenken gegen die geplanten Duplexgaragen, da diese zum einen von der angestrebten, zu hohen Bebauungs- und Versiegelungsdichte auf dem Grundstück zeugen und zum anderen die Erfahrungen mit anderen Bauvorhaben mit Duplexgaragen im Markt Wolnzach gezeigt haben, dass diese Garagenformen von den späteren Mietern bzw. Wohnungsinhabern nicht genutzt werden und die PKWs entsprechend auf der Straße geparkt werden. Da in diesem Bereich der Herrnstraße immer wieder PKWs auf der Straße geparkt werden, kann dies aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht akzeptiert werden. Des Weiteren führt die durch die hohe Anzahl an Wohneinheiten und die Art des Stellplatznachweises über Duplexgaragen zu einer nach wie vor zu hohen Versiegelung des Grundstückes. Angesichts der bereits im Bestand vorhandenen sehr hohen Versiegelung des Baugrundstückes sollte eher auf eine Entsiegelung bzw. möglichst geringe Versiegelung bei dem jetzt beantragten Neubau geachtet werden. 
Es liegt somit kein begründeter Einzelfall für die Erteilung einer Abweichung gemäß § 5 der Stellplatzsatzung vor. Die beantragte Abweichung von der gemäß § 2 Nr. 4 der Stellplatzsatzung notwendigen Stellplatzanzahl wird nicht erteilt. 

Es ist durchaus möglich, bei entsprechender Reduzierung der Wohneinheiten auf vier Wohneinheiten sowie Verschlankung des Baukörpers auf 9,00 Meter Breite und Nachweis der Stellplätze gemäß der Stellplatzsatzung des Marktes Wolnzach eine ortsverträgliche Neubebauung und Nachverdichtung des betreffenden Grundstückes Fl.Nr. 233 der Gemarkung Wolnzach zu erreichen. 

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die zuständigen Fachstellen zu beteiligen und die gesetzlichen Abstandsflächenvorschriften zu prüfen. 

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. Sollte das Landratsamt zur Ansicht kommen, dass hinsichtlich des Brandschutzes neue Pflichten auf die Marktgemeinde zukommen, so ist über das gemeindliche Einvernehmen in erschließungsrechtlicher Hinsicht erneut und gesondert zu entscheiden. 

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen Bedenken. 

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag nicht.

2. Bürgermeister Schäch wird mit dem Antragsteller/Bauherrn umgehend ein Gespräch führen und den Bauherren bitten, seinen Antrag zurückzuziehen, damit eine einvernehmliche Lösung für eine verträgliche Bebauung zwischen dem Bauherrn und der Marktgemeinde gefunden werden kann. 2. Bürgermeister Schäch sichert zu, dass die Rücknahmeerklärung am Tag nach der heutigen Sitzung der Verwaltung schriftlich zugehen wird. 1. Bürgermeister Machold erklärt, dass er Vertrauen in die Erklärung von 2. Bürgermeister Schäch hat, jedoch sofern keine Rücknahme des Bauantrages erfolgt auf Grund drohender Verfristung der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens und der damit einhergehenden automatischen Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens in der jetzigen Sitzung eine Entscheidung zum Antrag getroffen werden muss. 1. Bürgermeister Machold ruft daher die Abstimmung zu diesem Tagesordnungspunkt auf. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 2

Abstimmungsbemerkung
Gegenstimmen: 2. Bürgermeister Schäch, Röhrich Der Bauherr hat mit Schreiben vom 29.06.2021, welches der Verwaltung am 30.06. zugegangen ist, seinen Antrag entsprechend zurückgenommen. Eine Weiterleitung des Antrags an das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm erfolgt daher nicht. Marktgemeinderat Talke hat aufgrund Art. 49 GO wegen persönlicher Beteiligung an der Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.

Datenstand vom 23.12.2021 14:55 Uhr