Antragsteller/Bauherr: Heigl Maximilian; hier: Antrag auf Bauvorbescheid zum Neubau von zwei Einfamilienhäusern mit Doppelgaragen auf dem Grundstück Fl.Nr. 219/1 der Gemarkung Gosseltshausen, Lohwindener Straße 9


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 27.07.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 27.07.2021 ö beschliessend 10

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 29 für das Gebiet „Gosseltshausen-Süd“ und widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes in folgenden Punkten gemäß Antragsteller/Bauherr: 

  1. Der Bebauungsplan setzt für die Baugrundstücke eine Mindestgröße von 700 m² fest. Da das Baugrundstück auf Grund der vorgesehenen Bebauung geteilt werden soll, ergibt sich eine Grundstücksgröße von ca. 535 m² und ca. 580 m². 
  2. Der Bebauungsplan setzt Baugrenzen fest, welche im Südöstlichen Teil des geplanten südlichen Grundstückes über eine Länge von ca. 14 Metern in einer Tiefe von maximal 1,5 Metern geringfügig überschritten werden. Die geplante Baugrenzüberschreitung ist vom öffentlichen Raum aus nicht erkennbar. 

Der Bebauungsplan setzt weiterhin fest, dass je ausgewiesenem Bauplatz nicht mehr als zwei Wohneinheiten zulässig sind. Nach Rücksprache der Bauverwaltung des Marktes mit dem Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm besteht auf Grund dieser Festsetzung des Bebauungsplanes auch die Möglichkeit wie im vorliegenden Fall beantragt zwei Einfamilienhäuser auf dem Grundstück Fl.Nr. 219/1 der Gemarkung Gosseltshausen zu errichten.  

Beschluss

Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) von diesen Punkten kann erteilt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Es liegen Bezugsfälle im Geltungsbereich des Bebauungsplanes vor. 

Die Befreiungen beziehen sich nur auf das Grundstück Fl.Nr. 219/1 der Gemarkung Gosseltshausen. 

Sollten für das Vorhaben weitere Befreiungen von den Festsetzungen des vorgenannten Bebauungsplanes von Nöten sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Sollte eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Die Erteilung der Befreiung zieht keine automatische Änderung des Bebauungsplanes nach sich. 

Der Antrag auf Bauvorbescheid zum Neubau von zwei Einfamilienhäusern mit Doppelgaragen auf dem Grundstück Fl.Nr. 219/1 der Gemarkung Gosseltshausen, Lohwindener Straße 9, wird befürwortet.

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß geltender gemeindlicher Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen. 

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die erforderlichen Fachstellen zu beteiligen sowie die vorliegende Nachbareinwendung entsprechend zu würdigen. Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. 

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken. 

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 23.12.2021 14:52 Uhr