Antragsteller/Bauherr: Brummer Waltraud und Falter Monika; hier: Antrag auf Bauvorbescheid zur Errichtung von zwei Einfamilienhäusern mit Garagen und Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. 465/16 der Gemarkung Wolnzach, Leitenweg


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 27.07.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 27.07.2021 ö beschliessend 11

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück Fl.Nr. 465/16der Gemarkung Wolnzach befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 36 für das Gebiet „Schöllacker“ und widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes in folgenden Punkten gemäß Antragsteller/Bauherr: 

  1. Der Bebauungsplan setzt Baugrenzen fest. Diese werden in beiden vorliegenden Varianten an der Südseite von Wohnhaus 2 um ca. 0,70 Metern auf einer Länge von 13 Metern überschritten. Weiterhin werden die Baugrenzen in Variante 2 an der Ostseite von Wohnhaus 1 um ca. 0,60 Meter auf einer Länge von 4,40 Metern überschritten. 
  2. Der Bebauungsplan setzt talseitig eine maximale Wandhöhe von 6,00 Metern fest, die Wohnhäuser sollen mit einer talseitigen Wandhöhe von 8,00 Metern bzw. 8,20 Metern errichtet werden. 
  3. Der Bebauungsplan setzt fest, dass Kniestöcke bis zu einer Höhe von 30 cm ausgebildet werden dürfen, die Wohnhäuser sollen mit einem Kniestock von 50 cm Höhe ausgebildet werden. 
  4. Der Bebauungsplan setzt für Garagen eine maximale Traufhöhe von 2,40 Metern fest, die Garagen sollen in Variante 1 mit einer bergseitigen Wandhöhe von 3,00 Metern bzw. 4, 70 Metern und talseitig mit einer Wandhöhe von 3,85 Metern bzw. 5,10 Metern sowie bei Variante 2 mit einer bergseitigen Wandhöhe von 3,00 Metern und talseitigen Wandhöhe von 3,50 Metern bzw. 4,00 Metern ausgeführt werden. 

Der Bebauungsplan Nr. 36 „Schöllacker“ setzt für das Baugrundstück Fl.Nr. 465/16 der Gemarkung Wolnzach ferner fest, dass Einzelhäuser mit maximal zwei Wohnungen zulässig sind. Nach Rücksprache der Bauverwaltung des Marktes mit dem Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm besteht auf Grund dieser Festsetzung des Bebauungsplanes auch die Möglichkeit, wie im vorliegenden Fall beantragt, zwei Einfamilienhäuser mit Garagen und Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. 465/16 der Gemarkung Wolnzach zu errichten.  

Nach Prüfung durch die Bauverwaltung befindet sich das Bauvorhaben ebenfalls im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 20 für das Gebiet „Gartenstraße-Leitenweg“. Dieser Bebauungsplan ist bereits vor dem Bebauungsplan Nr. 36 „Schöllacker“ in Kraft getreten und „überlappt“ sich hinsichtlich seines Geltungsbereiches für das Baugrundstück mit dem Bebauungsplan Nr. 36. Nach Rücksprache mit dem Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm als zuständiger Bauaufsichtsbehörde hat dieses der Marktgemeinde mit Schreiben vom 13.07.2021 mitgeteilt, dass für das gegenständliche Grundstück Fl.Nr. 465/16 der Gemarkung Wolnzach und das betreffende Bauvorhaben nur der Bebauungsplan Nr. 36 „Schöllacker“ als jüngerer Bebauungsplan anzuwenden ist. 

Beschluss

Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) von diesen Punkten kann erteilt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Es liegen Bezugsfälle im Geltungsbereich des Bebauungsplanes vor. 

Die Befreiungen beziehen sich nur auf das Grundstück Fl.Nr. 465/16 der Gemarkung Wolnzach.

Sollten für das Vorhaben weitere Befreiungen von den Festsetzungen des vorgenannten Bebauungsplanes Nr. 36 „Schöllacker“ von Nöten sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Sollte eine Änderung des Bebauungsplanes Nr. 36 „Schöllacker“ erforderlich sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Die Erteilung der Befreiung zieht keine automatische Änderung des Bebauungsplanes Nr. 36 „Schöllacker“ nach sich. 

Von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 20 „Gartenstraße-Leitenweg“ wurden gemäß Rücksprache mit dem Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm durch die Bauherren keine Befreiungen beantragt, da dieser Bebauungsplan hier gemäß Einschätzung des Landratsamtes nicht anzuwenden ist. Es werden daher seitens der Marktgemeinde ebenfalls keine Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 20 für das Gebiet „Gartenstraße-Leitenweg“ erteilt. Sollte sich herausstellen, dass Befreiungen von diesem Bebauungsplan notwendig sind, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens für das vorgenannte Bauvorhaben zieht keine automatische Änderung des Bebauungsplanes Nr. 20 „Gartenstraße-Leitenweg“ nach sich. 


Der Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau von zwei Einfamilienhäusern mit Garagen und Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. 465/16 der Gemarkung Wolnzach, Leitenweg, wird befürwortet.

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß geltender gemeindlicher Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen. 

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die erforderlichen Fachstellen zu beteiligen. Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. 

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken. 

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Marktgemeinderätin Maier hat aufgrund Art. 49 GO wegen persönlicher Beteiligung an der Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.

Datenstand vom 23.12.2021 14:52 Uhr