Der Marktgemeinderat des Marktes Wolnzach beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 136 für das Gebiet „Glandergassleiten“ in Wolnzach gemäß § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB).
Der Geltungsbereich umfasst die Grundstücke Fl.Nr. 943, 943/3, 943/4, 943/6, 943/7, 943/8, 944 Teilfläche (Tlfl.), 944/2, 944/3, 944/19, 944/20, 947 Tlfl., 948 Tlfl., 949 und 955/6 der Gemarkung Wolnzach.
Die Grenzen des Geltungsbereiches werden wie folgt festgesetzt:
Nördliche Grenze:
Grundstücke Fl. Nr. 955/4, 955/2, 948 nördliche Restfläche und 947 nördliche Restfläche der Gemarkung Wolnzach
Östliche Grenze:
Grundstücke Fl. Nr. 945, 944 östliche Restfläche, 943/5 und 943/2 der Gemarkung Wolnzach
Südliche Grenze:
Grundstücke Fl. Nr. 939/2 (Ortsstraße Glandergasse), 944/14, 944/16, 951/2, 951/1, 951/20 (Ortsstraße Lindenstraße) und 955/9 der Gemarkung Wolnzach
Westliche Grenze:
Grundstücke Fl.Nr. 942/3 (öffentl. Grünfläche), 944/17 (Ortsstraße Obere Lindenstraße) und 955/5 der Gemarkung Wolnzach
Die Grenzen des Plangebietes sind im nachfolgenden Lageplan umrandet dargestellt:
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes soll die bauplanungsrechtliche Voraussetzung zur Ausweisung des betreffenden Neubaugebietes mit verschiedenen Wohnformen entsprechend des Ergebnisses des städtebaulichen Wettbewerbes geschaffen werden.
Die beteiligen Grundstückseigentümer haben sich bereits durch einen städtebaulichen Vertrag zu Übernahme der Kosten für das Bauleitplanverfahren verpflichtet.
Mit der Ausarbeitung des Bebauungsplanes Nr. 136 für das Gebiet „Glandergassleiten“ in Wolnzach wurde bereits in der Sitzung des Marktgemeinderates vom 05.12.2019 das Büro delaossa architekten GmbH, München, beauftragt.
Der Marktgemeinderat stimmt dem vom Büro delaossa architekten GmbH, München
, ausgearbeiteten städtebaulichen Entwurf mit Begründung zum Bebauungsplanes Nr. 136 für das Gebiet „Glandergassleiten“, in Wolnzach sowie der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung des Büros GFN Umweltplanung, München, gemäß § 30 Abs. 1 BauGB in der Fassung vom 18.03.2021 zu.
Die Verwaltung wird beauftragt, auf dieser Grundlage gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie gemäß § 4 Abs. 1 BauGB die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentliche Belange durchzuführen.