Kinderspielplatzsatzung des Marktes Wolnzach; hier: Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 15.04.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Wolnzach) Sitzung des Marktgemeinderates 15.04.2021 ö beschliessend 6

Beschluss

Satzung

Auf Grund von Art. 81 Abs. 1 Nr. 3 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBI 2007, S. 588) zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBI 2020, S. 663) und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBI 1998, S. 796), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBI 2020, S. 350), erlässt der Markt Wolnzach folgende Satzung:

§ 1
Geltungsbereich

  1. Diese Satzung gilt für Kinderspielplätze im Sinne des Art. 7 Abs. 3 BayBO. Die Satzung gilt für das gesamte Gemeindegebiet des Marktes Wolnzach.

  1. Abweichende und weitergehende Festsetzungen in bestehenden oder künftigen Bebauungsplänen bleiben unberührt.

§ 2
Begriffe

  1. Kinderspielplätze im Sinne dieser Satzung sind mit Spielplatzeinrichtungen versehene Flächen für Spiele von Kindern von bis zu sechs Jahren (Kleinkindern) sowie Kindern zwischen sechs und 14 Jahren im Freien.

§ 3
Allgemeine Anforderungen

  1. Kinderspielplätze sollen in sonniger, windgeschützter Lage angelegt werden. Sie müssen gegen Anlagen, von denen Gefahren oder störende Immissionen ausgehen (z.B. Verkehrsflächen, Stellplätze für Kraftfahrzeuge, Standplätze für Abfallbehälter) so abgeschirmt werden, dass die Kinder ungefährdet und möglichst ungestört spielen können. Sie müssen innerhalb oder in unmittelbarer Nähe der Wohnbebauung liegen, gut einsehbar und gefahrlos erreichbar sein.

  1. Kinderspielplätze müssen für Kleinkinder von bis zu sechs Jahren und für Kinder zwischen sechs und 14 Jahren geeignet, ausgestattet und entsprechend gegliedert sein.

  1. Kinderspielplätze sind z. B. mit Sträuchern einzugrünen.
Zur Schattenspendung soll bis zu 120 m² Spielplatzfläche ein geeigneter, standortgerechter Laubbaum 2 oder 3 Wuchsklasse gepflanzt und dauerhaft unterhalten werden. Ab einer Fläche von 120 m² sind die Spielplatzflächen zu durchgründen. Zur Schattenspendung soll je 120 m² nicht überbauter Fläche ein geeigneter, standortgerechter Laubbaum 1. oder 2. Wuchsklasse gepflanzt und dauerhaft unterhalten werden.

Die Mindestgröße beträgt 20 bis 25 cm Stammumfang. Für die Schattenbäume müssen entsprechende Standortbedingungen nachgewiesen werden.

  1. Bei Pflanzung von großen Bäumen in Belagsflächen ist eine durchwurzelbare, sparten-freie Mindestfläche von 24 m² vorzusehen, bei Pflanzung von mittelgroßen und kleinen Bäumen von 12 m². Überdeckte Baumscheiben sind zulässig, wenn dies aus gestalterischen oder funktionalen Gründen erforderlich ist. Bei Pflanzung von großen Bäumen (1. Wuchsklasse) auf Tiefgaragen ist pro Baum auf einer Fläche von mindestens 10 m² ein fachgerechter Bodenaufbau von mindestens 1,20 m, bei mittelgroßen Bäumen (2. Wuchsklasse) von 0,8m vorzusehen.

  1. Die Bepflanzungen auf dem Spielplatz dürfen keine Gefahr in sich bergen und keine giftigen Gehölze enthalten. Ebenfalls ist es untersagt, mit gesundheitsschädlichen Mitteln behandelte Materialien für Spielgeräte und/oder andere Ausrüstungsgegenstände, wie Sitzgelegenheiten, zu verwenden.

  1. Die Kinderspielplätze müssen bei Bezugsfertigkeit der pflichtigen Gebäude fertig gestellt und benutzbar sein.

  1. Kinderspielplätze dürfen Ihrer Zweckbestimmung weder vorübergehend noch dauerhaft entzogen werden.

§ 4
Größe des Spielplatzes

  1. Die Bruttofläche des Spielplatzes muss je 25 m² Wohnfläche mindestens 1,5 m², jedoch insgesamt mindestens 50 m² betragen. Die den Kindern tatsächlich zur Verfügung stehende nutzbare Fläche muss mindestens zwei Drittel der Bruttofläche ausmachen. Diese Fläche darf in keiner Weise eingeschränkt werden. Entsprechende Nachweise sind zeichnerisch und rechnerisch den Bauantragsunterlagen beizufügen.

  1. Spielplätze mit einer Größe von mehr als 120 m² dürfen einen Abstand von 10 Metern zu Fenstern von Aufenthalts- und Schlafräumen nicht unterschreiten; § 8 der Satzung bleibt unberührt.

§ 5
Beschaffenheit und Ausstattung des Spielplatzes

  1. Kinderspielplätze sind verkehrssicher zu gestalten und auszustatten. Die Spielflächen sind ausreichend zu entwässern. Das Mitbringen von Hunden auf Spielplätzen ist grundsätzlich verboten. Durch Schilder ist darauf hinzuweisen, dass Hunde fernzuhalten sind.

  1. Die Gestaltung soll den vielfältigen Spiel- und Bewegungsbedürfnissen der Kinder entsprechen und zu eigener Aktivität anregen.

  1. Der Spielplatz ist mit einer abgegrenzten Sandspielflache von mindestens 1 m² je Wohnung, jedoch einer Mindestgröße von 10 m², auszustatten. Der Sand ist auf durchlässigem Untergrund in einer Höhe von mindestens 0,40 m aufzufüllen. Zu verwenden ist schadstofffreier Sand in der Körnung 0/2 mm mit bindigen Bestandteilen.

  1. Kinderspielplätze sind außerdem mit mindestens einem Spielgerät auf weichem Untergrund (z. B. Fallschutzkies/-sand oder Holzhackschnitzel) auszustatten. Ab sechs Wohneinheiten sind mindestens zwei Spielgeräte aufzustellen, für jeweils zehn weitere Wohneinheiten mindestens ein zusätzliches Gerät. Als Spielgeräte kommen insbesondere Rutschen, Wippen, Schaukeln, Klettergeräte und Klettereinrichtungen, Balken, Taue, Brücken, Recks und Hangelgeräte in Betracht. Die erforderliche Anzahl der Spielgeräte kann auch durch sogenannte Spielanlagen (kombinierte Spielgeräte) erbracht werden.

  1. Der Spielplatz ist mit mindestens drei ortsfesten Sitzgelegenheiten für Erwachsene auszustatten. Bei Spielplätzen für mehr als sechs Wohneinheiten ist für je drei weitere Wohneinheiten eine zusätzliche Sitzgelegenheit zu schaffen. Es sind Abfallbehälter in ausreichender Anzahl aufzustellen.

  1. Weitergehende Anforderungen hinsichtlich Beschaffenheit und Ausstattung, wie z.B. die DIN 18034, bleiben unberührt.

§ 6
Spielplatzablösevertrag

  1. Die Entscheidung über den Abschluss eines Ablösevertrages steht im Ermessen der Gemeinde. Der Bauherr hat keinen Anspruch auf Abschluss eines solchen Vertrags; dies gilt auch dann, wenn der Spielplatz auf dem Baugrundstück oder in der Nähe des Baugrundstücks tatsächlich nicht hergestellt werden kann.

Der Ablösebetrag wird nach der folgenden Formel berechnet:

A = (V + KH + KU) x F

Dabei bedeuten:

  • A: Ablösebetrag in Euro (Abrundung auf volle 5 Euro);
  • V: Bodenrichtwert des Baugrundstückes je qm in Euro (nach aktueller Bodenrichtwertliste);
  • KH: Herstellungskosten der Spielplatzfläche in qm in Euro, diese sind mit 215 Euro anzusetzen;
  • KU: Unterhaltskosten der Spielplatzfläche je qm in Euro, hochgerechnet auf die Dauer von 20 Jahren, diese sind mit 250 Euro anzusetzen;
  • F: erforderliche Spielplatzfläche in qm

Die Einzelheiten über die Ablösung sind im Ablösevertrag zu regeln.

Der Ablösevertrag ist vor Erteilung der Baugenehmigung abzuschließen. Ist die Erteilung einer Baugenehmigung nicht erforderlich, so ist der Vertrag spätestens einen Monat vor Baubeginn abzuschließen.

§ 7
Unterhaltung

  1. Die Einrichtungen und die Ausstattungen des Kinderspielplatzes sind so instand zu halten, dass sie jederzeit gefahrlos ihrem Zweck entsprechend genutzt werden können. Bei Verschmutzungen sind sie zu reinigen.

  1. Spielsand ist, sobald der Grad der Verschmutzung es erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich, zu erneuern. Fallschutzsand ist alle vier Jahre gründlich zu reinigen und gegebenenfalls aufzufüllen, bei Bedarf auch öfter. Spielsandflächen sollten außerhalb der Spielzeiten abgedeckt werden. Verschmutzungen durch Laub, Pflanzen- und Essensreste oder Ausscheidungen von Tieren sind schnellstmöglich zu entfernen.

  1. Der Gesamtzustand des Spielplatzes ist in regelmäßigen Abstanden zu kontrollieren. Spielgeräte sind in regelmäßigen Abständen auf ihre Verkehrssicherheit zu überprüfen. Spielgeräte, die die Anforderungen an die Verkehrssicherheit nicht mehr erfüllen, sind sofort unzugänglich zu machen und umgehend instand zu setzen bzw. auszutauschen.

  1. Jegliche privaten Haftungsansprüche bleiben von diesen Regelungen unberührt.

§ 8
Abweichungen

  1. Bei verfahrensfreien Bauvorhaben kann die Gemeinde, im Übrigen die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde von den Regelungen dieser Satzung Abweichungen nach Art. 63 BayBO zulassen.

§ 9
Ordnungswidrigkeiten

  1. Gemäß Art. 79 Abs. 1 Nr. 1 BayBO kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000,00 Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. die nach dieser Satzung erforderlichen Kinderspielplätze zu dem nach § 3 Abs. 6 dieser Satzung bestimmten Zeitpunkt nicht fertiggestellt oder benutzbar gemacht hat;

  1. die nach dieser Satzung bzw. der genehmigten Freiflächenplanung erforderlichen Kinderspielplätze entgegen § 3 Abs. 5 dieser Satzung vorübergehend oder dauerhaft der bestimmungsgemäßen Nutzung entzieht;

  1. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 3 dieser Satzung Hunde auf Spielplätze mitbringt;

  1. entgegen § 7 Abs. 1 dieser Satzung die Einrichtung und Ausstattung des Kinderspielplatzes nicht so instand hält, dass sie jederzeit gefahrlos ihrem Zweck entsprechend genutzt werden können;

  1. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 3 dieser Satzung Spielgeräte, die die Anforderungen an die Verkehrssicherheit nicht mehr erfüllen, nicht umgehend instand setzt bzw. austauscht.

§ 10
Übergangsregelung

  1. Diese Satzung findet keine Anwendung

  1. auf Bauanträge und Bauvoranfragen, die vor Inkrafttreten dieser Satzung bereits von der Bauaufsichtsbehörde genehmigt worden sind;

  1. auf Vorhaben, zu denen der Markt Wolnzach vor Inkrafttreten schriftlich erklärt hat, dass ein Genehmigungsverfahren nicht durchgeführt werden soll;

  1. auf Bauanträge und Bauvoranfragen, zu denen vor Inkrafttreten bereits seitens des Marktes Wolnzach das gemeindliche Einvernehmen erteilt worden ist;

  1. auf Bauanträge und Bauvoranfragen für Vorhaben, die den Festsetzungen eines qualifizierten Bebauungsplanes entsprechen und die vor Inkrafttreten dieser Satzung bereits an die Bauaufsichtsbehörde weitergeleitet worden sind.

§ 11 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 9

Abstimmungsbemerkung
(Gegenstimmen: Guld, Hackl, Koch, Röhrich, Schäch, Schlicht, Siegmund, Wallner, Westermair)

Datenstand vom 29.04.2021 14:24 Uhr