Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 153 "Preysingstraße - Süd" in Wolnzach; hier: Erneute Beschlussfassung über a) Konkretisierung der Planungsziele für die Grundstücke Fl.Nrn.1052, 1051 Tlfl. sowie 1052/2 Tlfl. der Gemarkung Wolnzach b) Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 Baugesetzbuch (BauGB) für die Grundstücke Fl.Nrn.1052, 1051 Tlfl. sowie 1052/2 Tlfl. der Gemarkung Wolnzach


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 14.10.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Wolnzach) Sitzung des Marktgemeinderates 14.10.2021 ö beschliessend 4

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Auf Grund einer Präzisierung des der Veränderungssperre beigefügten Lageplanes im Hinblick auf die Darstellung des Geltungsbereiches im Lageplan erfolgt eine erneute Beschlussfassung des gegenständlichen Tagesordnungspunktes. 

Beschluss

A) Konkretisierung der Planungsziele für die Grundstücke Fl.Nr. 1052, 1051 Tlfl. sowie 1052/2 Tlfl. der Gemarkung Wolnzach

Der Marktgemeinderat hat in seiner Sitzung vom 15.07.2021 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 153 für das Gebiet „Preysingstraße-Süd“ in Wolnzach mit mindestens folgenden planungsrechtlichen Festsetzungen gefasst:

„Der Bebauungsplan soll mindestens planungsrechtliche Festsetzungen erhalten 

  • zum Maß der baulichen Nutzung (grundstücksweise Festsetzung von aus der prägenden Bestandsbebauung der südlichen Preysingstraße abgeleiteter GR für den/die Hauptbaukörper; Zulässigkeit von bis zu drei Geschoßen, wobei das dritte Geschoß ein Dachgeschoß sein soll, ohne zwingend Nichtvollgeschoß sein zu müssen),
  • zur Bauweise (offene Bauweise)
  • und zur Grundstücksfläche, die überbaut werden soll (grundstücksweise Festsetzung von aus der prägenden Bestandsbebauung der südlichen Preysingstraße abgeleiteten Baugrenzen zur Lage der Hauptbaukörper).

Ferner sollen gestalterische Festsetzungen u.a. zur Gestaltung des Dachs (Satteldach, Dachneigung) in den Bebauungsplan aufgenommen werden, die aus der prägenden Bestandsbebauung der Preysingstraße abzuleiten sind.“

Diese allgemeinen Planungsziele wurden in der Sitzung vom 15.07.2021 für die Grundstücke Preysingstraße 41-43 grundstücksbezogen konkretisiert. 

Für die im Umgriff des Aufstellungsbeschlusses befindlichen Grundstücke Fl.Nr. 1052, 1051 Tlfl. sowie 1052/2 Tlfl. der Gemarkung Wolnzach (Preysingstraße 42, 42a und 44) steht eine Präzisierung der allgemeinen Planungsziele noch aus. Daher werden die Planungsziele im Aufstellungsverfahren für diesen Bereich um folgende Punkte ergänzt:

  • Die Bebauung ist zu gliedern. Ausgehend von der Städtebaulichen Stellungnahme des Büros Hummel/Kraus vom 08.09.2021 sollen zwei Bauräume mit je einer Länge von ca. 17 m und einer Breite von ca. 11 m vorgesehen werden
  • Die Gebäude müssen traufständig zur Preysingstraße stehen
  • Zulässig sind bis zu drei Geschoße, wobei das dritte Geschoß ein Dachgeschoß sein soll, ohne zwingend Nichtvollgeschoß sein zu müssen
  • Zulässig sind nur Satteldächer

Der weiteren konkreten Ausgestaltung der planerischen Zielsetzungen für die Grundstücke Fl.Nr. 1052, 1051 Tlfl. sowie 1052/2 Tlfl. der Gemarkung Wolnzach (Preysingstraße 42, 42a und 44) wird die Städtebauliche Stellungnahme des Büros Hummel/Kraus vom 08.09.2021 zugrunde gelegt. 


B) Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 Baugesetzbuch (BauGB) für die Grundstücke Fl.Nr. 1052, 1051 Tlfl. sowie 1052/2 Tlfl. der Gemarkung Wolnzach (Preysingstraße 42, 42a und 44)

Zum Schutz vorstehender Planung erlässt der Markt Wolnzach für den Bereich der Grundstücke Fl.Nr. 1052, 1051 Tlfl. sowie 1052/2 Tlfl. der Gemarkung Wolnzach (Preysingstraße 42, 42a und 44) nachfolgende Veränderungssperre:



Der Markt Wolnzach erlässt gemäß Art. 23 der Gemeindeordnung (GO) i. V. m. §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) auf Grund des entsprechenden Beschlusses des Marktgemeinderates vom 16.09.2021 folgende

Satzung nach § 14 BauGB über die Veränderungssperre
für die Grundstücke Fl.Nr. 1052, 1051 Tlfl. sowie 1052/2 Tlfl. der Gemarkung Wolnzach
(Preysingstraße 42, 42a und 44)


§ 1 Zu sichernde Planung

Der Marktgemeinderat des Marktes Wolnzach hat am 15.07.2021 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 153 „Preysingstraße-Süd“ gefasst. In der Sitzung des Marktgemeinderats vom 16.09.2021 wurden die Planungsziele für o.g. Grundstücke weiter konkretisiert. Ferner wurde die Städtebauliche Stellungnahme vom Büro Hummel/Kraus mit Entwurfsskizzen vom 08.09.2021 der weiteren Planung zugrunde gelegt.

Zur Sicherung der Planungsziele wird diese Veränderungssperre erlassen.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst den Bereich der Grundstücke Fl.Nr. 1052, 1051 Tlfl. sowie 1052/2 Tlfl. der Gemarkung Wolnzach (Preysingstraße 42, 42a und 44. Der Geltungsbereich der Veränderungssperre betrifft die schraffierten Flächen der Grundstücke und ist im nachfolgenden Lageplan entsprechend schraffiert dargestellt:


Der Lageplan ist dieser Satzung im Maßstab 1:1000 als Anlage beigefügt. 


§ 3 Rechtswirkung der Veränderungssperre

(1)         Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen

  1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden; 
  2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

(2)         Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.

(3)         Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.


§ 4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre

Die Veränderungssperre tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die durch die Veränderungssperre geschützte Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.


Hinweise:
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 BauGB und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 5

Abstimmungsbemerkung
(Gegenstimmen: 2. Bürgermeister Schäch, Hackl, Siegmund, Schlicht, Wallner) Marktgemeinderat Röhrich hat aufgrund Art. 49 GO wegen persönlicher Beteiligung an der Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.

Datenstand vom 15.11.2021 13:22 Uhr