Vollzug des Kommunalabgabengesetzes; hier: Erlass einer Änderungssatzung mit Bevorratungsbeschluss für die Entwässerungseinrichtung (BGS-EWS) des Marktes Wolnzach


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 09.12.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Wolnzach) Sitzung des Marktgemeinderates 09.12.2021 ö beschliessend 6

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Der Markgemeinderat des Marktes Wolnzach wird im II. Quartal 2022 (spätestens bis 30.06.2022) die Beitrags- und Gebührensatzung (BGS-EWS) für die öffentliche Entwässerungseinrichtung neu beschließen bzw. ändern. Mit der Änderung für die Einrichtung werden neue Gebührensätze rückwirkend zum 01.01.2022 festgesetzt. Zu diesem Zweck erlässt der Marktgemeinderat eine Änderungssatzung zu der Entwässerungseinrichtung, mit der die Möglichkeit zum rückwirkenden Inkraftsetzen der Gebührensätze eröffnet wird.

Die Beschlussfassung über die neuen Gebührensätze kann wegen der Notwendigkeit, die noch ausstehenden Arbeiten abzuschließen, erst im Kalenderjahr 2022 erfolgen. Die neue Beitrags- und Gebührensatzung für die Entwässerungseinrichtung des Marktes Wolnzach wird also erst im Kalenderjahr 2022 beschlossen und die Gebührensätze rückwirkend zum 01.01.2022 angepasst.
Es ist möglich und nicht unwahrscheinlich, dass für den künftigen Gebührenbemessungszeitraum 01.01.2022 - 31.12.2025 höhere Gesamtkosten für die Entwässerungseinrichtung umzulegen sein werden, als dies mit den derzeit gültigen Gebührensätzen geschieht. Die Gebühren könnten also steigen. Hierauf wird ausdrücklich hingewiesen.

Beschluss

Satzung zur 1. Änderung der zur Beitrags- und Gebührensatzung (BGS-EWS) für die öffentliche Entwässerungseinrichtung


§ 1 Gebührenregelung zur Änderung von § 10 Schmutzwassergebühr, §10a Niederschlagswassergebühr und zu § 13 Vorauszahlung


Den Vorauszahlungen im Kalenderjahr 2022 wird eine Schmutzwassergebühr in Höhe von 1,18 €/m³ und eine Niederschlagswassergebühr in Höhe von 0,12 €/m² zugrunde gelegt. Die endgültige Gebührenhöhe wird jeweils bis zum 30.06.2022 ermittelt und rückwirkend zum 01.01.2022 festgesetzt.


§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 1

Abstimmungsbemerkung
(Gegenstimme: Wallner)

Datenstand vom 23.12.2021 09:18 Uhr