Antragsteller/Bauherr: ARS Altmann AG; hier: Antrag auf Baugenehmigung zur Nutzungsänderung des mit Bescheid genehmigten Bauvorhabens zum Neubau einer Autowerkstätte mit Ausstellung, Läden und zwei Wohneinheiten zum Einbau einer Lackier-Vorbereitung, Lackier und Trocknungsanlage auf den Grundstücken Fl.Nr. 995/2, 995 und 998 der Gemarkung Gebrontshausen, Hochstatt 1


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 26.10.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 26.10.2021 ö beschliessend 3

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Die zur Bebauung vorgesehenen Grundstücke Fl.Nr. 995/2; 995; 998 der Gemarkung Gebrontshausen, Hochstatt 1, befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 77 für das Gebiet „Hochstatt“ und entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes gemäß Antragsteller/Bauherr. 

Beschluss

Der Antrag auf Baugenehmigung zur Nutzungsänderung des mit Bescheid genehmigten Bauvorhabens zum Neubau einer Autowerkstätte mit Ausstellung, Läden und 2 Wohneinheiten vom 22.05.1996, Nr. BV IV 19960253 zum Einbau einer Lackier-Vorbereitung, Lackier- und Trocknungsanlage auf den Grundstücken Fl.Nr. 995/2; 995; 998 der Gemarkung Gebrontshausen, Hochstatt 1, wird befürwortet.

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß geltender gemeindlicher Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen. 

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die erforderlichen Fachstellen zu beteiligen, insbesondere die Untere Immissionsschutzbehörde. Die entsprechenden Stellungnahmen sind dem Markt Wolnzach vorzulegen. 
Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden.

Der Entwässerungsplan ist von der Baugenehmigungsbehörde zu überprüfen und ggf. sind Festsetzungen zu treffen. Alle notwendigen Maßnahmen zur Sicherstellung der Entwässerung sind vom Bauherrn finanziell zu tragen. Es darf nur häusliches Abwasser eingeleitet werden; es dürfen keinerlei Stoffe aus dem Lackierbetrieb in das Kanalnetz der Marktgemeinde eingeleitet werden. 
Sollte das Bauvorhaben ein neues Wasserrecht für diesen Bereich auslösen sind die Kosten für die Planungen sowie die Maßnahmen incl. Kompensationsmaßnahmen vom Bauherrn zu tragen.

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken. 

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 23.12.2021 14:42 Uhr