Antragsteller/Bauherr: Stiegler Romy und Obradovic Filip; hier: Antrag auf Baugenehmigung zum Umbau und Erweiterung im Erdgeschoss des Zweifamilienhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 1250/10 der Gemarkung Wolnzach, Glasmühlstraße 7


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 30.11.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 30.11.2021 ö beschliessend 8

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das zur Bebauung vorgesehenen Grundstück Fl.Nr. 1250/10 der Gemarkung Wolnzach befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 30 für das Gebiet „An der Josef-Reindl-Straße“ und widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes in folgendem Punkt gemäß Antragsteller/Bauherr: 

  1. Der Bebauungsplan setzt für die Baukörper eine Dachneigung von 22 bis 35 Grad fest. Der geplante Anbau zur Erweiterung im Erdgeschoss ist mit einer Dachneigung von 12 Grad vorgesehen; dies ist auf Grund der vorhandenen baulichen Situation notwendig, um durch den Anbau die Belichtung, Belüftung und Besonnung der Aufenthaltsräume im Obergeschoss nicht zu beeinträchtigen. 
  2. Der Bebauungsplan setzt für das Baugrundstück eine GRZ von 0,3 und eine GFZ von 0,6 fest. Das gegenständliche Bauvorhaben der Erweiterung weist eine GRZ I von 0,325 bzw. unter Einbeziehung von Garagen, Stellplätzen und Zufahrten eine GRZ II von 0,532 auf. Die GRZ I wird daher um 0,025 und die GRZ II um 0,082 überschritten. Die zulässige GFZ wird nicht überschritten. 
 

Beschluss

Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) von diesen Punkten kann erteilt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Es liegen Bezugsfälle im Geltungsbereich des Bebauungsplanes vor. 

Die Befreiungen beziehen sich nur auf das Grundstück Fl.Nr. 1250/10 der Gemarkung Wolnzach.

Sollten für das Vorhaben weitere Befreiungen von den Festsetzungen des vorgenannten Bebauungsplanes von Nöten sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Sollte eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Die Erteilung der Befreiung zieht keine automatische Änderung des Bebauungsplanes nach sich. 

Der Antrag auf Baugenehmigung zum Umbau und Erweiterung im Erdgeschoss des Zweifamilienhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 1250/10 der Gemarkung Wolnzach, Glasmühlstraße 7, wird befürwortet.

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß geltender gemeindlicher Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen. 

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die erforderlichen Fachstellen zu beteiligen. Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. 

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken. 

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 23.12.2021 14:46 Uhr