Antragsteller/Bauherr: Wirler Florian; hier: Antrag auf Bauvorbescheid zum Neubau von zwei Wohn- und Geschäftshäusern mit Tiefgarage auf den Grundstücken Fl.Nr. 384/2 und 386 der Gemarkung Wolnzach, Elsenheimerstraße 24 und 26


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 28.06.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 28.06.2022 ö beschliessend 9

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Die zur Bebauung vorgesehenen Grundstücke Fl.Nr. 384/2 und 386 der Gemarkung Wolnzach liegen im baulichen Innenbereich nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) und sind im Flächennutzungsplan des Marktes Wolnzach als Allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesen. 

In unmittelbarer Nähe zu den zur Bebauung vorgesehenen Grundstücken befindet sich das denkmalgeschützte Anwesen Fl.Nr. 286/8 (Elsenheimerstraße 25, Wohn- und Geschäftshaus mit Putzgliederung im Jugendstilbarock und Schweifgiebel, nach 1900) sowie auf dem zur Bebauung vorgesehenen Grundstück Fl.Nr. 386 das zur Erhaltung vorgesehene und ebenfalls denkmalgeschützte Anwesen Elsenheimerstraße 24 (Wohn- und Geschäftshaus um 1900, Traufseitbau mit Putzdekor). 

Die geplante Geschossigkeit von drei Vollgeschossen ist wesentlich höher als die unmittelbare Umgebungsbebauung und fügt sich nicht ein. Der vom Bauherrn aufgeführte Bezugsfall für die Geschossigkeit auf dem Grundstück Fl.Nr. 425/13 (Kellerstraße 26 und 26a) weist keine ausreichende Sichtbeziehung zum Bauvorhaben auf und stellt daher keinen Bezugsfall dar; diese Einschätzung wurde durch das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm entsprechend bestätigt. 

Weiterhin besteht in diesem Bereich der Elsenheimerstraße eine gewachsene faktische Baulinie, welche durch das Bauvorhaben nicht eingehalten wird. 

Weiterhin hat die Verwaltung auf Grund der vorgenannten Baudenkmäler um Überprüfung der entsprechenden denkmalschutzrechtlichen Belange durch das Landratsamt gebeten. Mit Schreiben vom 16.05.2022 hat das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege (BLfD) mitgeteilt, dass die Trauf- und Firsthöhen aus denkmalfachlicher Sicht die vorhandenen Baudenkmäler nicht eklatant überschreiten dürfen. Des Weiteren hat das BLfD mitgeteilt, dass eine Bebauung im Nahbereich der vorgenannten Baudenkmäler zwar grundsätzlich denkbar erscheint, diese jedoch als Putz- oder Holzfassade mit rot gedecktem Satteldach auszuführen sind. Die Untere Denkmalschutzbehörde am Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm hat sich der Auffassung des BLfD mit Schreiben vom 19.05.2022 angeschlossen und mitgeteilt, dass eine Umplanung erforderlich ist. 

Beschluss

Der Antrag auf Bauvorbescheid zum Neubau von zwei Wohn- und Geschäftshäusern mit Tiefgarage auf den Grundstücken Fl.Nr. 384/2 und 386 der Gemarkung Wolnzach, Elsenheimerstraße 24 und 26, wird nicht befürwortet. 

Der Antragsteller/Bauherr wird gemäß den denkmalfachlichen Stellungnahmen des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege sowie der Unteren Denkmalschutzbehörde angehalten, eine Umplanung des Bauvorhabens durchzuführen. Seitens der Marktgemeinde wird dem Bauherrn angeboten, eine kostenlose städtebauliche Beratung für das Bauvorhaben durchzuführen. Es sollte hierbei auf Grund der städtebaulichen Bedeutung der Elsenheimerstraße auf ein Einfügen des Bauvorhabens, die Beachtung der Belange des Denkmalschutzes sowie die Einhaltung der vorhandenen Baulinie geachtet werden. Ferner wird dem Bauherren angeboten, einen gemeinsamen Besprechungstermin mit den Fachstellen des Landratsamtes sowie der Marktgemeinde durchzuführen. 

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die zuständigen Fachstellen zu beteiligen.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. Sollte das Landratsamt zur Ansicht kommen, dass hinsichtlich des Brandschutzes neue Pflichten auf die Marktgemeinde zukommen, so ist über das gemeindliche Einvernehmen in erschließungsrechtlicher Hinsicht erneut und gesondert zu entscheiden. 

In planungsrechtlicher Hinsicht bestehen Bedenken. 

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag nicht. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 04.07.2022 09:00 Uhr