Vollzug des Ladenschlussgesetzes; hier: Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten und ähnlichen Veranstaltungen im Jahr 2023


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 14.07.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Wolnzach) Sitzung des Marktgemeinderates 14.07.2022 ö beschliessend 14

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Der Gewerbeverband Wolnzach beantragt mit Schreiben vom 30.06.2022 für das Jahr 2023
eine Verordnung zum Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen.

Beschluss

Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Zuständigkeitsverordnung zum Ladenschlussgesetz erlässt der Markt Wolnzach folgende 

Verordnung

§ 1

Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Ladenschlussgesetzes dürfen im Markt Wolnzach die Verkaufsstellen geöffnet werden:

  1. am Sonntag, 19.03.2023
     in der Zeit von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr
       anlässlich der Fastendult

  1. am Sonntag, 14.05.2023
       in der Zeit von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr
       anlässlich der Auffahrtsdult

  1. am Sonntag, 22.10.2023
       in der Zeit von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr
       anlässlich der Simon-Judä-Dult

d)        am Sonntag, 26.11.2023
       in der Zeit von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr
       anlässlich der Weihnachtsdult

§ 2

Die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage, die Vorschrift des
§ 17 Ladenschlussgesetz, die Bestimmungen der Arbeitszeitverordnung, des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sind zu beachten.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Marktgemeinderätin Steils betritt vor Aufruf des nächsten Tagesordnungspunktes den Sitzungssaal.

Datenstand vom 06.09.2022 15:27 Uhr