Antragsteller/Bauherr: Mirlach Georg und Markus; hier: Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung einer Einfriedung der Gärten der beiden bestehenden Doppelhaushälften als Schall- und Sichtschutz auf den Grundstücken Fl.Nr. 1266/62 und 1266/42 der Gemarkung Wolnzach, Walther-de-Sagher-Straße 16 und 18


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 25.10.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 25.10.2022 ö beschliessend 4

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Die zur Bebauung vorgesehenen Grundstücke Fl.Nr. 1266/62 und 1266/42 der Gemarkung Wolnzach befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 56 für das Gebiet „An der Wendenstraße“, 1. Änderung und widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes in folgenden Punkten gemäß Antragsteller/Bauherr: 

  1. Der Bebauungsplan setzt fest, dass Straßen- oder Wegeseitige Einfriedungen nur als Holzlattenzäune zulässig sind, sie dürfen nicht in grellen Farben ausgeführt werden und maximal 1,00 Meter hoch sein. Die Einfriedung ist als Ziegelmauer mit Holzlattenverkleidung bzw. als Gabionenmauer mit einer Höhe von jeweils 2,00 Metern geplant. 
  2. Der Bebauungsplan setzt Baugrenzen fest. Die Einfriedung wird an der bestehenden Grundstücksgrenze errichtet und befindet sich außerhalb der Baugrenzen. Nach Rücksprache mit dem Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm als zuständiger Bauaufsichtsbehörde ist hierfür keine isolierte Befreiung erforderlich sondern eine isolierte Zulassung nach § 23 Abs. 5 Satz 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) notwendig. 

Beschluss

Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB vom beantragten Punkt Nr. 1 kann erteilt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Es liegt ein Bezugsfall im Geltungsbereich des Bebauungsplans vor. 

Die Lage der Einfriedung außerhalb der Baugrenze wird gemäß nach § 23 Abs. 5 Satz 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) zugelassen. 

Die Befreiungen/Zulassungen beziehen sich nur auf die Grundstücke Fl.Nr. 1266/62 und 1266/42 der Gemarkung Wolnzach. 

Sollten für das Vorhaben weitere Befreiungen von den Festsetzungen des vorgenannten Bebauungsplanes von Nöten sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Sollte eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Die Erteilung der Befreiung zieht keine automatische Änderung des Bebauungsplanes nach sich. 

Der Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 56 „An der Wendenstraße“, 1. Änderung, zur Errichtung einer Einfriedung der Gärten der beiden bestehenden Doppelhaushälften als Schall- und Sichtschutz auf den Grundstücken Fl.Nr. 1266/62 und 1266/42 der Gemarkung Wolnzach, Walther-de-Sagher-Straße 16 und 18 wird befürwortet. 

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken. 

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 27.10.2022 09:43 Uhr