Antragsteller/Bauherr: Haltmeier Anton; hier: Antrag auf Bauvorbescheid zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung auf dem Grundstück Fl.Nr. 1244/16 der Gemarkung Wolnzach, Mechthild-Vieracker-Straße 5


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 25.10.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 25.10.2022 ö beschliessend 5

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück Fl.Nr. 1244/16 der Gemarkung Wolnzach befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 30 für das Gebiet „An der Josef-Reindl-Straße“ und widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes in folgenden Punkten gemäß Antragsteller/Bauherr: 

  1. Der Bebauungsplan setzt fest, dass die Abstandsflächen der Artikel 6 und 7 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) einzuhalten sind. Der bestehenden Grenzausbau weißt bereits eine Ausbaulänge von 47,9 m auf.
  2. Stützmauern sind gemäß Bebauungsplan nicht zulässig. An der Westseite des Grundstückes soll eine Stützmauer errichtet werden.
  3. Der Bebauungsplan setzt eine Dachneigung von 22° bis maximal 35° fest. Die geplante Dachneigung soll 45° sein. Bezugsfälle sind im Bebauungsplangebiet vorhanden. 
  4. Der Bebauungsplan setzt für das Baugebiet eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,6 fest; das Bauvorhaben überschreitet diese Werte mit einer GRZ von 0,62 und einer GFZ von 1,079. Die GRZ und GFZ sind bereits im Altbestand mit einer GRZ von 0,57 und einer GFZ von 1,066 überschritten.

Mit dem Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wurde Rücksprache gehalten, ob die Bestandsbebauung als Bezugsfall gesehen werden kann, da diese bereits vor Aufstellung des Bebauungsplans bestand. Das Landratsamt konnte hierzu dem Markt Wolnzach bislang keine Rückmeldung geben; nach Prüfung durch die Bautechnik der Marktgemeinde kann der Altbestand insbesondere für GRZ und GFZ nicht als Bezugsfall herangezogen werden, da hier andere rechtliche Voraussetzungen galten. Weitere Bezugsfälle im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind dem Landratsamt nicht bekannt. 

Beschluss

Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) von diesen Punkten kann nicht erteilt werden, da die Grundzüge der Planung berührt werden, die Abweichung städtebaulich nicht vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen nicht vereinbar ist. 

Für die Nichteinhaltung der Abstandsflächen der Artikel 6 und 7 BayBO ist eine Abweichung von der BayBO erforderlich. Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten zu prüfen, ob eine Abweichung möglich ist. 

Sollten für das Vorhaben weitere Befreiungen von den Festsetzungen des vorgenannten Bebauungsplanes von Nöten sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Sollte eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Die Erteilung der Befreiung zieht keine automatische Änderung des Bebauungsplanes nach sich. 

Der Antrag auf Bauvorbescheid zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung auf dem Grundstück Fl.Nr. 1244/16 der Gemarkung Wolnzach, Mechthild-Vieracker-Straße 5, wird nicht befürwortet.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die erforderlichen Fachstellen zu beteiligen. Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. 

In planungsrechtlicher Hinsicht bestehen Bedenken. 

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag nicht.

Es wird vorgeschlagen, baldmöglichst einen Besprechungstermin mit dem Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm sowie dem Bauherrn und dessen Planer sowie der Marktverwaltung anzuberaumen, um mögliche Lösungsansätze für das Bauvorhaben zu besprechen. 

Sollte das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm nach Prüfung zu der Auffassung gelangen, dass für die beantragten Befreiungen genehmigte Bezugsfälle vorliegen und das Vorhaben genehmigungsfähig ist, beauftragt der Bauausschuss des Marktes Wolnzach 1. Bürgermeister Machold oder seinen Vertreter im Amt im Zuge einer erneuten Beteiligung etwaige Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes sowie das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zu erteilen. Eine erneute Behandlung im Gremium ist in diesem Fall nicht erforderlich. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 27.10.2022 09:43 Uhr