Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB vom beantragten Punkt Nr. 3 kann erteilt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Die beantragten Zulassungen zu den Punkten Nr. 1 und 2 können ebenfalls erteilt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Die beantragte Befreiung zum Punkt Nr. 4 kann nicht erteilt werden, da nach Rücksprache mit dem Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm die Grundzüge der Planung berührt werden.
Die Befreiungen/Zulassungen beziehen sich nur auf die Grundstücke Fl.Nr. 953/2 und 953/22 der Gemarkung Wolnzach.
Der Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Doppelhauses mit Garagen und Carport auf den Grundstücken Fl.Nr. 953/2 und 953/22 der Gemarkung Wolnzach, Am Hochweg 1 und 3 wird nicht befürwortet.
Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die zuständigen Fachstellen zu beteiligen.
Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß geltender gemeindlicher Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen.
Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. Sollte das Landratsamt zur Ansicht kommen, dass hinsichtlich des Brandschutzes neue Pflichten auf die Marktgemeinde zukommen, so ist über das gemeindliche Einvernehmen in erschließungsrechtlicher Hinsicht erneut und gesondert zu entscheiden.
In planungsrechtlicher Hinsicht bestehen Bedenken.
Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag nicht.
Es wird vorgeschlagen, baldmöglichst einen Besprechungstermin mit dem Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm sowie dem Bauherrn und dessen Planer sowie der Marktverwaltung anzuberaumen, um mögliche Lösungsansätze für das Bauvorhaben zu besprechen.