Antragsteller/Bauherr: Linner Gerhard und Jutta; hier: Antrag auf Baugenehmigung für den Neubau eines Doppelhauses mit Garagen und Carport auf dem Grundstück Fl.Nr. 953/2 und 953/22 der Gemarkung Wolnzach, Am Hochweg 1 und 3.


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 25.10.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 25.10.2022 ö beschliessend 6

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Die zur Bebauung vorgesehenen Grundstücke Fl.Nr. 953/2 und 953/22 der Gemarkung Wolnzach befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 69 für das Gebiet „Am Hochweg III“ und widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes in folgenden Punkten gemäß Antragsteller/Bauherr: 

  1. Der Bebauungsplan setzt Flächen für Garagen und Stellplätze fest. Ein Stellplatz soll außerhalb der dafür vorgesehenen Fläche errichtet werden. Nach Mitteilung des Landratsamtes ist hierfür keine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes sondern eine Zulassung gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO erforderlich, welche erteilt werden kann. 
  2. Der Bebauungsplan setzt Baugrenzen fest; die geplante Terrasse befindet sich außerhalb der Baugrenzen. Nach Mitteilung des Landratsamtes ist hierfür keine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes sondern eine Zulassung gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO erforderlich, welche erteilt werden kann. 
  3. Der Bebauungsplan setzt fest, dass zwischen Garagen und der äußeren Straßenbegrenzungslinie ein Abstand von 5,00 Metern einzuhalten ist; er beträgt hier auf Grund Situierung der nördlichen Doppelhaushälfte bei dieser nur 3,18 Meter. Nach Rücksprache mit dem Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm kann hiervon eine Befreiung erteilt werden, da Grundzüge der Planung nicht berührt werden, sich die Garage innerhalbe des Bauraumes befindet und die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigen Härte führen würde. 
  4. Der Bebauungsplan setzt eine GFZ von 0,5 fest. Die GFZ würde durch das Bauvorhaben um 0,026m² überschritten werden. Nach Rücksprache mit dem Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm sind hier Grundzüge der Planung des Bebauungsplanes berührt, da keine Bezugsfälle im Geltungsbereich des Bebauungsplanes vorliegen. 

Beschluss

Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB vom beantragten Punkt Nr. 3 kann erteilt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. 

Die beantragten Zulassungen zu den Punkten Nr. 1 und 2 können ebenfalls erteilt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Die beantragte Befreiung zum Punkt Nr. 4 kann nicht erteilt werden, da nach Rücksprache mit dem Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm die Grundzüge der Planung berührt werden. 

Die Befreiungen/Zulassungen beziehen sich nur auf die Grundstücke Fl.Nr. 953/2 und 953/22 der Gemarkung Wolnzach. 

Der Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Doppelhauses mit Garagen und Carport auf den Grundstücken Fl.Nr. 953/2 und 953/22 der Gemarkung Wolnzach, Am Hochweg 1 und 3 wird nicht befürwortet. 

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die zuständigen Fachstellen zu beteiligen.

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß geltender gemeindlicher Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen. 

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. Sollte das Landratsamt zur Ansicht kommen, dass hinsichtlich des Brandschutzes neue Pflichten auf die Marktgemeinde zukommen, so ist über das gemeindliche Einvernehmen in erschließungsrechtlicher Hinsicht erneut und gesondert zu entscheiden. 

In planungsrechtlicher Hinsicht bestehen Bedenken. 

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag nicht.

Es wird vorgeschlagen, baldmöglichst einen Besprechungstermin mit dem Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm sowie dem Bauherrn und dessen Planer sowie der Marktverwaltung anzuberaumen, um mögliche Lösungsansätze für das Bauvorhaben zu besprechen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 1

Abstimmungsbemerkung
(Gegenstimme: Röhrich)

Datenstand vom 27.10.2022 09:43 Uhr