Antragsteller/Bauherr: Koch Jennifer und Mario; hier: Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 1683 der Gemarkung Wolnzach, Michael-Heigl-Straße 8


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 25.10.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 25.10.2022 ö beschliessend 8

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück Fl.Nr. 1683 der Gemarkung Wolnzach befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 128 für das Gebiet „Schlachterstraße-Süd“ und widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes in folgenden Punkten gemäß Antragsteller/Bauherr: 

  1. Der Bebauungsplan setzt fest, dass nur rechteckige Baukörper zulässig sind, deren Gebäudelänge gegenüber der Gebäudebreite um mindestens 20 Prozent überwiegen muss. Das geplante Fertighaus ist im Hinblick auf diese Festsetzung um 42 cm zu breit. 
  2. Die zulässige Wandhöhe talseitig über der Oberkante Rohfußboden Untergeschoss darf laut Bebauungsplan 6,80 Meter nicht überschreiten. Die Wandhöhe des geplanten Fertighauses beträgt 7,05 Meter. 

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurde bisher keinen Befreiungen erteilt und alle bisherigen Bauvorhaben als Vorlagen im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelt. 

Nach Rücksprache mit dem Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm sind durch die beantragten Befreiungen die Grundzüge der Planung des Bebauungsplanes berührt, sodass diese aus Sicht des Landratsamtes als zuständiger Bauaufsichtsbehörde nicht erteilt werden können. Der Bauherr wurde gebeten, seinen Antrag zurückzunehmen, ist dieser Aufforderung aber bislang nicht nachgekommen. 

Beschluss

Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) von diesen Punkten kann nicht erteilt werden, da die Grundzüge der Planung berührt werden, die Abweichung städtebaulich nicht vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen nicht vereinbar ist. 

Der Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 1683 der Gemarkung Wolnzach, Michael-Heigl-Straße 8, wird nicht befürwortet. 

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die erforderlichen Fachstellen zu beteiligen. Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. 

In planungsrechtlicher Hinsicht bestehen Bedenken. 

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag nicht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 27.10.2022 09:43 Uhr