Antragsteller/Bauherr: Becker Julian; hier: Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Wohnhauses mit Doppelgarage und Carport auf dem Grundstück Fl.Nr. 521/3 der Gemarkung Burgstall, Angerweg 5, Lohwinden


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 29.11.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 29.11.2022 ö beschliessend 8

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück Fl.Nr. 521/3 der Gemarkung Burgstall liegt im baulichen Innenbereich nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) und ist im Flächennutzungsplan des Marktes Wolnzach als Allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesen. 

Beschluss

Der Antrag auf Bauvorbescheid zum Neubau eines Wohnhauses mit Doppelgarage und Carport auf dem Grundstück Fl.Nr. 521/3 der Gemarkung Burgstall, Angerweg 5, Lohwinden, wird befürwortet. 

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die zuständigen Fachstellen zu beteiligen. 

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß geltender gemeindlicher Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen. 

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, in den Genehmigungsbescheid entsprechend als Auflage aufzunehmen, dass der Carport seitlich weder geschlossen noch eingezäunt werden darf, um die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beim Ein- und Ausparken aus dem Carport entsprechend zu gewährleisten. Der vom Bauherrn beim Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm beantragten Abweichung von § 2 Abs. 1 Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) bezüglich der Mindestzufahrtslänge von 3,00 Metern wird von Seiten des Marktes Wolnzach unter Maßgabe der Aufnahme der vorhergehenden Auflage in den Genehmigungsbescheid zugestimmt. 

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. Sollte das Landratsamt zur Ansicht kommen, dass hinsichtlich des Brandschutzes neue Pflichten auf die Marktgemeinde zukommen, so ist über das gemeindliche Einvernehmen in erschließungsrechtlicher Hinsicht erneut und gesondert zu entscheiden. 

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken. 

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 30.01.2023 13:23 Uhr