Antragsteller/Bauherr: Rahman Ahmad Abdul; hier: Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau einer Lagerhalle mit Büro- und Sozialräumen auf dem Grundstück Fl.Nr. 223/2 der Gemarkung Burgstall, Schwaig 5


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 29.11.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 29.11.2022 ö beschliessend 9

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück Fl.Nr. 223/2 der Gemarkung Burgstall liegt gemäß Stellungnahme des Landratsamtes vom 18.08.2017 im baulichen Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB). 

Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und es sich um ein sogenanntes privilegiertes Vorhaben handelt. 

Das Grundstück Fl.Nr. 223/2 der Gemarkung Burgstall ist im geltenden Flächennutzungsplan des Marktes Wolnzach als Gewerbegebiet (GE) ausgewiesen. 

Gemäß Rücksprache mit dem Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm als zuständiger Baugenehmigungsbehörde ist eine Erweiterung um bis zu 30 % auf dem Baugrundstück möglich und das Bauvorhaben somit grundsätzlich möglich. 

Beschluss

Der Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau einer Lagerhalle mit Büro- und Sozialräumen auf dem Grundstück Fl.Nr. 223/2 der Gemarkung Burgstall, Schwaig 5, wird befürwortet.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die zuständigen Fachstellen, zu beteiligen. 

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß geltender gemeindlicher Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen. 

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. Sollte das Landratsamt zur Ansicht kommen, dass hinsichtlich des Brandschutzes neue Pflichten auf die Marktgemeinde zukommen, so ist über das gemeindliche Einvernehmen in erschließungsrechtlicher Hinsicht erneut und gesondert zu entscheiden. 

Es wird darauf hingewiesen, dass sofern für eine über die antragsgegenständliche Erweiterung hinausgehende Bebauung eine Überplanung des Grundstückes von Nöten sein sollte, hierüber gesondert und erneut entschieden wird. Die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens für den vorgenannten Antrag zieht nicht automatisch eine Überplanung des Areals durch die Marktgemeinde nach sich. 

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken. 

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 30.01.2023 13:23 Uhr