Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) von diesem Punkt kann erteilt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Die Befreiung bezieht sich nur auf das Grundstück Fl.Nr. 129/4 der Gemarkung Larsbach.
Sollten für das Vorhaben weitere Befreiungen von den Festsetzungen des vorgenannten Bebauungsplanes von Nöten sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Sollte eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Die Erteilung der Befreiung zieht keine automatische Änderung des Bebauungsplanes nach sich.
Der Antrag auf Bauvorbescheid zur Gründung eines Mehrgenerationenhauses durch Wohnraumvergrößerung in der vorhandenen Dachgeschosswohnung durch Verlegung der Aufgangstreppe nach außen und Erweiterung mit einer Dachgaube auf dem Grundstück Fl.Nr. 129/4 der Gemarkung Larsbach, Siedlung 1, wird befürwortet.
Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß geltender gemeindlicher Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen.
Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die erforderlichen Fachstellen zu beteiligen. Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden.
In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken.
Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.
Sobald die weiteren erforderlichen Befreiungen vorliegen, ist über die weiteren Befreiungen sowie das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag erneut zu entscheiden.