Antragsteller/Bauherr: Pickel Rüdiger; hier: Antrag auf Bauvorbescheid zur Gründung eines Mehrgenerationenhauses durch Wohnraumvergrößerung in der vorhandenen Dachgeschosswohnung durch Verlegung der Aufgangstreppe nach außen und Erweiterung mit einer Dachgaube auf dem Grundstück Fl.Nr. 129/4 der Gemarkung Larsbach, Siedlung 1


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 29.11.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 29.11.2022 ö beschliessend 15

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück Fl.Nr. 129/4 der Gemarkung Larsbach befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr.35 für das Gebiet „Larsbach-Ost“ und widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes in folgenden Punkten gemäß Antragsteller/Bauherr: 

  1. Der Bebauungsplan setzt ein Sichtdreieck im Einmündungsbereich der Ortsstraße „Siedlung“ fest. Der geplante Carport soll innerhalb des Sichtdreieckes errichtet werden. 

Gemäß Stellungnahme der Fachstelle für Verkehr des Landratsamtes Pfaffenhofen a. d. Ilm bestehen aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht keine Bedenken gegen das geplante Vorhaben. Die bestehende Hecke sollte zurückgeschnitten werden, damit eine sichere Ein- und Ausfahrt aus dem Grundstück möglich ist. Bei den Straßen "Siedlung und Schulweberstraße" handelt es sich nach Auffassung der Fachstelle für Verkehr um Gemeindeverbindungsstraßen mit wenig Verkehrsaufkommen. 

Der Antragsteller/Bauherr wurde von der Marktgemeinde darauf hingewiesen, dass weitere Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 35 „Larsbach-Ost“ erforderlich sind und wurde angehalten, diese entsprechend zu beantragen. Dies ist leider nicht erfolgt. Da durch das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm die Frist für die Entscheidung des gemeindlichen Einvernehmens trotz der Unvollständigkeit des Antrags nicht ausgesetzt wurde, muss über die beantragte Befreiung hinsichtlich des Sichtdreiecks entschieden werden. Sobald die weiteren erforderlichen Befreiungen vorliegen, ist über den Antrag erneut im gesamten zu entscheiden. 

Beschluss

Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) von diesem Punkt kann erteilt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. 

Die Befreiung bezieht sich nur auf das Grundstück Fl.Nr. 129/4 der Gemarkung Larsbach. 

Sollten für das Vorhaben weitere Befreiungen von den Festsetzungen des vorgenannten Bebauungsplanes von Nöten sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Sollte eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Die Erteilung der Befreiung zieht keine automatische Änderung des Bebauungsplanes nach sich. 

Der Antrag auf Bauvorbescheid zur Gründung eines Mehrgenerationenhauses durch Wohnraumvergrößerung in der vorhandenen Dachgeschosswohnung durch Verlegung der Aufgangstreppe nach außen und Erweiterung mit einer Dachgaube auf dem Grundstück Fl.Nr. 129/4 der Gemarkung Larsbach, Siedlung 1, wird befürwortet. 

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß geltender gemeindlicher Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen. 

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die erforderlichen Fachstellen zu beteiligen. Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. 

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken. 

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag. 

Sobald die weiteren erforderlichen Befreiungen vorliegen, ist über die weiteren Befreiungen sowie das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag erneut zu entscheiden. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 30.01.2023 13:23 Uhr