Vollzug des Kommunalabgabengesetzes (KAG); hier: Erlass einer Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung für die Entwässerungseinrichtung des Marktes Wolnzach (BGS-EWS)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 10.11.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Wolnzach) Sitzung des Marktgemeinderates 10.11.2022 ö beschliessend 6

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Der Markt Wolnzach hat das Ing.-Büro Schneider & Zajontz, Gesellschaft für kommunale Entwicklung mbH mit einer Gebührenkalkulation für die Entwässerungseinrichtung des Marktes Wolnzach und einer Satzungsberatung sowie einer Überarbeitung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) beauftragt

Beschluss

2. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung für die Entwässerungseinrichtung des Marktes Wolnzach 
 (BGS-EWS)

Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt der Markt Wolnzach folgende Satzung:


§ 1
Änderungen
Die Satzung vom 17.06.2011 mit Stand der 1. Änderungssatzung vom 16.12.2021 wird wie folgt geändert:

  1. § 10 Abs. 1 S. 2 (Schmutzwassergebühr) wird wie folgt geändert: 
Die Gebühr beträgt 3,23 € pro Kubikmeter Schmutzwasser.

  1. § 10a Abs. 8 (Niederschlagswassergebühr) wird wie folgt geändert: 
Die Niederschlagswassergebühr beträgt 0,41 € pro Quadratmeter versiegelter Fläche/Jahr.

  1. § 10 Abs. 2 S. 4 wird wie folgt geändert: 
Werden die Wassermengen nicht vollständig über Wasserzähler erfasst, werden dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermenge, pauschal 10 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum 30.06. des jeweiligen Veranlagungsjahres mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, neben der tatsächlich aus der öffentlichen Wasserversorgung abgenommenen angesetzt, insgesamt aber nicht weniger als 30 m³ pro Jahr und Einwohner.

  1. § 10 Abs. 3 S. 2 wird wie folgt geändert: 
Er ist grundsätzlich durch fest installierte geeichte und verplombte Wasserzähler zu führen, die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten zu installieren hat.

  1. § 13 Abs. 2 S. 1 wird wie folgt geändert: 
Auf die Gebührenschuld sind zum 30. April, 30. Juli und 30. Oktober jedes Jahres Vorauszahlungen in Höhe je einen Viertel des Jahresverbrauchs der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten.








§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt hinsichtlich der Änderungen zu § 1 Ziff. 1 (§ 10 Abs. 1 S. 2: Schmutzwassergebühr) und Ziff. 2 (§ 10a Abs. 8: Niederschlagswassergebühr) rückwirkend am 01.01.2022 in Kraft. Und hinsichtlich der Änderungen zu § 1 Ziff. 3-5 eine Woche nach Ihrer Bekanntmachung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 1

Abstimmungsbemerkung
(Gegenstimme: Wallner)

Datenstand vom 01.12.2022 14:21 Uhr