Vollzug des Kommunalabgabengesetzes; hier: Erlass einer Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 01.02.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Wolnzach) Sitzung des Marktgemeinderates 01.02.2024 ö beschliessend 12

Beschluss

Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)

In der Fassung vom 22.01.2024

Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt 
der Markt Wolnzach folgende Satzung über die Erhebung der Hundesteuer:


§ 1 
Steuertatbestand

Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung. Maßgebend ist das Kalenderjahr.

§ 2 
Anzeigepflicht

  1. Wer einen über vier Monate alten, der Gemeinde noch nicht gemeldeten Hund hält, muss ihn innerhalb eines Monats unter Angabe von Herkunft, ohne Rücksicht auf Größe, Rasse und Zweck der Haltung gegebenenfalls unter Vorlage geeigneter Nachweise der Gemeinde melden.

  1. Der steuerpflichtige Hundehalter (§ 3) soll der Gemeinde innerhalb eines Monats melden, wenn der Hund veräußert, abgeschafft, tot bzw. der Hund abhandengekommen ist oder wenn der Hundehalter aus der Gemeinde weggezogen ist.

  1. Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung weg, ist das der Gemeinde innerhalb eines Monats nach Wegfall anzuzeigen.  

§ 3
Steuerschuldner, Haftung

  1. Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. Alle in einem Haushalt oder einen Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.

  1. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, sind sie Gesamtschuldner.

  1. Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer.

§ 4
Wegfall der Steuerpflicht; Anrechnung

  1. Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten erfüllt werden. 

  1. Tritt an die Stelle eines verstorbenen oder veräußerten Hundes, für den die Steuerpflicht im Kalenderjahr bereits entstanden und nicht nach Abs. 1 entfallen ist, bei demselben Halter ein anderer Hund, entfällt für dieses Kalenderjahr die weitere Steuerpflicht für den anderen Hund. Tritt in den Fällen des Satzes 1 an die Stelle eines verstorbenen oder veräußerten Hundes ein Kampfhund, entsteht für dieses Kalenderjahr hinsichtlich dieses Kampfhundes eine weitere Steuerpflicht mit einem Steuersatz in der Differenz aus dem erhöhten Steuersatz für Kampfhunde und dem Steuersatz, der für den verstorbenen oder veräußerten Hund gegolten hat.

  1. Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert und nicht später wieder entfallen, so ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen ist. Mehrbeträge werden nicht erstattet. 

§ 5
Steuermaßstab und Steuersatz

  1. Die Hundesteuer beträgt für jeden Hund, der nicht als Kampfhund (§ 5a) gilt, 40,00 €. Soweit ein Ermäßigungstatbestand nach § 9 dieser Satzung zutrifft, beträgt die Hundesteuer 20,00 €.

  1. Abweichend von Abs. 1 beträgt die Steuer für Hunde nach § 5a dieser Satzung 500,00 €.

§ 5a
Kampfhunde

Kampfhunde sind Hunde, bei denen aufgrund rassenspezifischer Merkmale, Zucht und Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist. Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind alle nach dem Landesstraf- und Verordnungsgesetz in Verbindung mit § 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit in der jeweils geltenden Fassung genannten Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden. 
Im steuerlichen Sinn gilt dies für diese Satzung nicht, wenn für die einzelnen im §1 Absatz 2 in der vorgenannten Verordnung gelisteten Hunde nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen und ein Negativzeugnis ausgestellt wurde.

§ 6
Entstehung der Steuerpflicht

Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Jahres oder während des Jahres an dem Tag, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird. Die Steuerschuld wird durch Bescheid festgesetzt.

§ 7
Fälligkeit der Steuer

Die erstmalige Steuerschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe des Hundesteuerbescheides fällig. In den Folgejahren ist die Hundesteuer jeweils zum 15. Februar des laufenden Jahres fällig und ohne Aufforderung zu entrichten.

§ 8
Steuerfreiheit

Steuerfrei ist das Halten von

  1. Hunden aus inländischen Tierheimen. Diese werden für das Vermittlungsjahr von der Hundesteuer befreit.

  1. Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben,

  1. Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes, des Malteser-Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe, des Technischen Hilfswerks oder des Bundesluftschutzverbandes, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen, 

  1. Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind, 

  1. Hunden, die zur Bewachung von zu Erwerbszwecken gehaltenen Herden notwendig sind und zu diesem Zwecke gehalten werden, 

  1. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind, 

  1. Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen. Für Kampfhunde nach § 5 a Satz 2 dieser Satzung ist ein Negativzeugnis vorzuweisen.

  1. Hunden, die eine Prüfung zur Feststellung der Eignung und Zuverlässigkeit im Anzeigen verendeten Schwarzwilds bestanden haben, als sogenannter ASP-Kadaver Suchhund in einem Hundegespann Mitglied in der Bayerischen ASP-Kadaver-Suchhunde-Bereitschaftsstaffel des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sind und für die Vorbeugung vor bzw. Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest zur Verfügung stehen.

§ 9
Steuerermäßigungen

  1. Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für

a) Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheines ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, sofern die Hundehaltung nicht steuerfrei (§ 8) ist.
Für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur dann ein, wenn sie die Brauchbarkeitsprüfung nach § 21 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes mit Erfolg abgelegt haben.

b) Hunde, die in Einöden (Abs. 2) gehalten werden.

  1. Als Einöden gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 300 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind. 

§ 10
Allgemeine Bestimmungen für Steuerfreiheit und Steuerermäßigung

  1. Steuerermäßigungen und Steuerbefreiungen werden auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bis zum Ende des Kalenderjahres zu stellen, für das die Steuerermäßigung begehrt wird. In dem Antrag sind die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung darzulegen und auf Verlangen der Gemeinde glaubhaft zu machen. Maßgebend für die Steuerermäßigung sind 
die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres. Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Kalenderjahres, ist dieser Zeitpunkt entscheidend.

  1. Für Hunde, die nach § 5a besteuert werden, wird keine Steuerbefreiung nach § 8 und keine Steuerermäßigung nach § 9 gewährt. Ausgenommen hiervon sind Hunde, die nach § 8 g) eingesetzt werden.

  1. In den Fällen des § 8 kann jeder Ermäßigungsgrund nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden.

§ 11
Inkrafttreten

(1) Diese Hundesteuersatzung tritt am 1. März 2024 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 29.02.2024 tritt die Hundesteuersatzung vom 01.01.2023 außer Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 1

Abstimmungsbemerkung
(Gegenstimme: Koch)

Datenstand vom 29.02.2024 14:48 Uhr