Sondernutzung nach Bayerischen Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) hier: Regelung für das Plakatieren bei Wahlen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 07.03.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Wolnzach) Sitzung des Marktgemeinderates 07.03.2024 ö beschliessend 21

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Für die anstehende Europawahl am 09.06.2024 werden in Wolnzach (Markt) drei zentrale Plakatwände aufgestellt. Für jeden Wahlvorschlagsträger kann max. für ein Plakat je Wahl im Format DIN A1 ein Platz an der Plakatwand zur Verfügung gestellt werden. Sollten mehr Plakatplätze als vorrätig benötigt werden, so ist auf Einzelplakatständer direkt am Standort der Plakatwände zu plakatieren.

In den Ortsteilen, in denen sich ein Wahllokal befindet (Niederlauterbach, Königsfeld, Burgstall, Gosseltshausen, Gebrontshausen, Haushausen, Geroldshausen, Larsbach, Eschelbach und Oberlauterbach), dürfen die Wahlvorschlagsträger je Wahl maximal zwei Plakattafeln (Rücken an Rücken oder nebeneinander) mit einem Plakat DIN A1 aufstellen.

Die Aufstellung von Großplakaten (größer DIN A1) ist auf öffentlichem Grund verboten.

Die Plakatierung wird 4 Wochen vor der jeweiligen Wahl erlaubt.

Für die Plakatierungserlaubnis ist ein Antrag bei Ordnungsamt einzureichen.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Datenstand vom 27.03.2024 15:38 Uhr