Antrag auf Baugenehmigung zur Auffüllung einer Senke und Befestigung von 7.650 m² mit Asphalt-Trag-Deckschicht, Nutzung als Abstellfläche für betriebseigene Container und Arbeitsmaschinen/LKWs/Hänger auf dem Baugrundstück 240, 242, 246, 247 der Gemarkung Gosseltshausen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 19.03.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 19.03.2024 ö beschliessend 3

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Mit Antrag vom 18.10.2023 beantragte der Antragsteller das Auffüllen einer Senke, Befestigung von ca. 7.650m² mit Asphalt- Trag- Deckschicht zur Nutzung als Abstellfläche für betriebseigene Container und Arbeitsmaschinen / LKWs / Hänger für die bestehende Kompostieranlage sowie Betonsteinproduktion. 

Bei der Prüfung des Bauantrages wurde durch das Landratsamt Pfaffenhofen festgestellt, dass für die Betonsteinproduktion keine baurechtliche Genehmigung vorliegt. Vom Antragsteller wurde lediglich eine Anzeige nach § 15 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) bei der Immissionsschutzverwaltung eingereicht, welche mit Anzeige vom 02.06.2017 nochmals verlängert wurde. 

Das Genehmigungserfordernis nach anderen Vorschriften (wie dem BImSchG) werden durch § 15 Abs. 2 Satz 2 nicht berührt. Die ausdrückliche Freistellungserklärung und (erst recht) das Schweigen der Behörde haben keine dem § 13 BImSchG entsprechende Konzentrationswirkung in Bezug auf andere Zulassungsbescheinigungen. Besteht eine nach § 15 Abs. 1 BImSchG angezeigte Änderung in einer baurechtlich relevanten Maßnahme, so kann vor der Durchführung der angezeigten Änderung eine 
Baugenehmigung einzuholen sein, vgl.Landmann/Rohmer UmweltR/Schiller BImSchG § 15 Rn. 90-91. 

Bei der Nutzungsänderung des Geländes der Kompostieranlage in eine Betonsteinproduktion handelt es sich um eine baurechtlich genehmigungspflichtige Nutzungsänderung i.S. des Art. 55 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO). 

Es handelt sich um eine bauliche Anlage im Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB). Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und es sich um ein Privilegiertes Vorhaben i.S. des § 35 Abs. 1 BauGB handelt. 

Die Kompostieranlage ist zwar privilegiert i.S. des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, jedoch handelt es sich bei der Betonsteinproduktion um einen eigenen Betriebszweig, der nicht unter § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB fällt.  
Es handelt sich auch nicht um ein teilprivilegiertes Vorhaben i.S. des § 35 Abs. 4 BauGB, sondern um ein sonstiges Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 2 BauGB. Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. 

Das Vorhaben beeinträchtigt öffentliche Belange (§ 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB), da die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung zu befürchten ist. Außerdem beeinträchtigt das Vorhaben öffentliche Belange, da es den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Des Weiteren wird die natürliche Eigenart der Landschaft gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB durch das Vorhaben beeinträchtigt. Jegliche Bebauung ist dem Außenbereich wesensfremd und daher eine Beeinträchtigung. 

Aus den o.g. Gründen ist auch eine nachträgliche baurechtliche Genehmigung der Teilnutzungsänderung der Kompostieranlage zur Betonsteinproduktion nicht möglich. 

Beschluss

Der Antrag auf Baugenehmigung zum Auffüllen einer Senke, Befestigung von ca. 7.650 m² mit Asphalt – Trag – Deckschicht, Nutzung als Abstellfläche für betriebseigene Container und Arbeitsmaschinen / LKWs / Hänger auf dem Grundstück Fl.Nr. 240, 242, 246, 247 der Gemarkung Gosseltshausen, wird nicht befürwortet. 

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen Bedenken. 

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach verweigert das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 15.04.2024 17:52 Uhr